Metadata : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

488  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

bis  66;  S.W.  88  35  ff.;  S.  M.  a.  11;  S.A.  88  38  ff.;  S.K.G.  a.  14;
A.  a.  28;  Sch.S.  a.  16;  Sch.R.  a.  32  ff.;  Wa.  a.  12;  R.  A.  L.  §#§#  33  ff.;
E.j.  L.  88  30  ff.;  L.  22  ff.;  Lü.  88  27  ff.;  E.L.  8  75.  Vgl.  auch  a.  75.

1.  Daner  §.  759.

Wer  zur  Gewährung  einer  Leibrente  verpflichtet  ist  3,  hat
die  Rente  im  Zweifels  für  die  Lebensdauer“  des  Gläubigers  zu
entrichten.

Der  für  die  Rente  bestimmte  Betrag  ist  im  Zweifel  der

Jahresbetrag"  der  Rente.v

I  660,  662,  668,  II  A  701,  708,  IIb.  747,  III  746.  M.  11,  685  bis  689,
640  bis  642.  Prot.  II,  486  bis  438,  VI,  195.

1.  D.  h.  zu  bestimmten  periodisch  wiederkehrenden,  auf  das  Leben
eines  Menschen  gestellten,  in  Geld  oder  anderen  vertretbaren  Sachen  (nicht
in  Arbeit)  bestehenden,  Leistungen,  die  unabhängig  von  einer  sie  noch  besonders
  bedingenden  Gegenleistung  zu  entrichten  sind.  Z.  R.  633/4,  67  707,
68  43,  Gr.  55  951.  Es  ist  ein  einheitliches  Forderungsrecht  auf  die  inhaltlich
  gleichmäßigen  Leistungen,  nicht  eine  Mehrheit  von  aufschiebend
bedingten  Forderungsrechten  anzunehmen.  SE.  R.  67  210,  Gr.  55951.  Daher
  umfaßt  die  Konkursmasse  alle  während  des  Verfahrens  fällig  werdenden
  Prästationen,  sie  gehören  in  die  Passivmasse  im  Konkurse  des  Rentenschuldners
  KO.  88  1,  3,  69,  E.  R.  68  343.  Versprechen  lebenslänglicher
Pension  beim  Dienstvertrage  keine  Leibrente.  Wohnungerechte  sind  als
persönliche  Dienstbarkeiten  aufzufassen  2.  Bay.  338„.  Vgl.  auch  4.  R.
64  183  zur  Begriffsbestimmung  des  Leibrentenvertrags  im  Sinne  der
Tarifg.  36  Pr.  Stempel  G.  31.  7.  95.

2.  Entgeltlichkeit  ist  nicht  erforderlich.  Die  Verpflichtung  kann
auf  einseitigem  Rechtsgeschäft  (z.  B.  Auslobung  88  657  ff.)  unter  Lebenden,
  auf  Vertrag  (Form  §  761),  oder  Verfügung  von  Todes  wegen
beruhen.  Wegen  gesetzlicher  Rentenpflichten  vgl.  §  760  A.  4.  Wegen
des  Leibrentenvertrags  zugunsten  eines  Dritten  §  330,  wegen  des  Nießbrauchs
  an  einer  Leibrente  §  1073.

3.  §  133.  Ergibt  sich  sonach  aus  dem  Vertrage  nicht,  daß  das
Bezugsrecht  auf  die  Erben  des  Gläubigers  übergehen  sone,  so  erlischt  es
mit  dem  Tode  des  Gläubigers.

4.  Gleichviel  ob  der  Tod  ein  natürlicher  oder  gewaltsamer  ist.  Im
Falle  der  Tötung  des  Berechtigten  8  844.  Im  Falle  vorsätzlicher  Herbeiführung
  des  Todes  eines  Dritten,  von  dessen  Leben  etwa  die  Dauer  der
Rente  abhängig  war,  durch  den  Schuldner,  dürfte,  abgesehen  von  Schadensersatzansprüchen
  aus  §  826,  §  162  anwendbar  sein.  Bei  einer  auf  den
Tod  des  Schuldners  gestellten  Leibrente  dürfte  für  den  Fall  des  Selbstmordes
  oder  der  Hinrichtung  des  Schuldners  eine  stillschweigende  Vereinbarung
  dahin  anzunehmen  sein,  daß  die  Rente  bis  zum  vermutlichen
sonstigen  Tode  des  Schuldners  zu  entrichten  ist.  Die  Vereinbarung  einer
auflösenden  Bedingung,  z.  B.  Wiederverheiratung  einer  Witwe,  ist  zulässig.

5.  8  133.  6.  Hinsichtlich  der  Entrichtung  §  760.