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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 31.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn· Verkehrsordnung. S. 597.
(Nr. 3151.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 6. Juli 1905.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende
Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
I. In Nr. XXXV c wird eingefügt:
a) hinter dem mit „Astralit I und II“ beginnenden Absatze:
Wetter-Astralit (Astralit, worin 10 Prozent des Ammon-
salpeters durch Kochsalz ersetzt sind),
b) hinter dem mit „Petroklastit“ beginnenden Absatze:
Petroklastit II (Gemenge aus Natronsalpeter, Kalisalpeter,
Schwefel, Steinkohlenpech, Kaliumbichromat und Holzkohle),
II. Hinter Nr. XLII a wird folgende neue Bestimmung eingeschaltet:
XLIIb.
Pyrotechnische Scherzartikel, bestehend aus einer
Mischung, die außer Gummi und Farbe nicht mehr als
6 Prozent gelben Phosphor, 23 Prozent amorphen Phosphor
und 21 Prozent Kaliumchlorat enthalten darf,
in Form von
a) Stäbchen von 50 bis 55 Millimeter Länge im Gewichte
von 1,5 Gramm (sogenannte Krawallstangen),
b) runden Scheibchen von 28 Millimeter Durchmesser im
Gewichte von 2,5 Gramm (sogenannte Radauplätzchen),
c) Kugeln im Gewichte von 1,5 Gramm (sogenannte
Gewitterhagel),
unterliegen nachstehenden Bedingungen:
1. Die Scherzartikel sind in starke Holzkästen von nicht
mehr als je 1 Gros (144 Stück) Inhalt unter Be-
Reichs-Gesetzbl. 1905. 97
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juli 1905.