Nummer
des Zollsatz
deutschen Benennung der Gegenstände für
allgemeinen 1 Doppelzentner
Tarifs
Mark
aus 47 Äpfel und Birnen, frisch:
unverpackt, vom 1. September bis 30. November frei
verpackt 5
aus 62 Zichorien (Zichorienwurzeln), gebrannt (geröstet), auch gemahlen, ohne
Zusatz von anderen Stoffen . . . . .. 4
92 Gerbrinden, auch gemahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei
aus 100 Pferde der als Vlamländer, Brabanter und Ardenner bezeichneten Schläge
(reines Kaltblut): für 1 Stück
im Werte bis 1000 Mark das Stück . . . . . . . . ... 50
im Werte von mehr als 1000 bis 1500 Mark das Stück 75
abgesetzte Fohlen, welche bis zum 31. Dezember ihres Geburtsjahres
eingeführt werden .. 30
Saugfohlen, welche der Mutter folgen .. . ... frei
Anmerkung. Die zu den ermäßigten Zollsätzen zuzulassenden Pferde
müssen ausschließlich dem reinen Vlamländer, Brabanter oder Ardenner Schlage
oder der Kreuzung dieser Schläge untereinander angehören.
Um die ermäßigten Zollsätze zu genießen, müssen die Einbringer für jedes
Pferd ein Zeugnis eines belgischen Staatsbeamten beibringen, aus dem erhellt,
daß das Tier ausschließlich dem reinen Vlamländer, Brabanter oder Ardenner
Schlage oder der Kreuzung dieser Schläge untereinander angehört.
Die Regierungen der beiden Teile werden sich über die Bezeichnung der mit
der Ausfertigung der Zeugnisse betrauten Beamten und über das bei der Aus-
fertigung zu beobachtende Verfahren verständigen. In Zweifelsfällen bleibt den
deutschen Behörden das Recht gewahrt nachzuprüfen, ob das eingeführte Pferd
die Merkmale und Eigenschaften besitzt, von denen die zollbegünstigte Behandlung
abhängt. für
1 Doppelzentner
aus 110 Federvieh, geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet . 20
aus 115 Fische, lebende und nicht lebende, frisch, auch gefroren:
andere als Karpfen . ..frei