Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

Nummer 
 
  
des                                                                                                                                         Zollsatz 
deutschen                               Benennung der Gegenstände                                          für 
allgemeinen                                                                                                                  1 Doppelzentner 
Tarifs 
                                                                                                                                                         Mark 
aus 47 Äpfel und Birnen, frisch: 
unverpackt, vom 1. September bis 30. November frei 
verpackt                                                                                          5 
aus 62 Zichorien (Zichorienwurzeln), gebrannt (geröstet), auch gemahlen, ohne 
Zusatz von anderen Stoffen . . . . .. 4 
92 Gerbrinden, auch gemahlen . . . .   . . . . . . . . . . .  . . . . .     frei 
aus 100 Pferde der als Vlamländer, Brabanter und Ardenner bezeichneten Schläge 
(reines Kaltblut):                                                                                                für 1 Stück 
im Werte bis 1000 Mark das Stück . . . . . . . . ... 50 
im Werte von mehr als 1000 bis 1500 Mark das Stück 75 
abgesetzte Fohlen, welche bis zum 31. Dezember ihres Geburtsjahres 
eingeführt werden .. 30 
Saugfohlen, welche der Mutter folgen .. . ... frei 
Anmerkung. Die zu den ermäßigten Zollsätzen zuzulassenden Pferde 
müssen ausschließlich dem reinen Vlamländer, Brabanter oder Ardenner Schlage 
oder der Kreuzung dieser Schläge untereinander angehören. 
Um die ermäßigten Zollsätze zu genießen, müssen die Einbringer für jedes 
Pferd ein Zeugnis eines belgischen Staatsbeamten beibringen, aus dem erhellt, 
daß das Tier ausschließlich dem reinen Vlamländer, Brabanter oder Ardenner 
Schlage oder der Kreuzung dieser Schläge untereinander angehört. 
Die Regierungen der beiden Teile werden sich über die Bezeichnung der mit 
der Ausfertigung der Zeugnisse betrauten Beamten und über das bei der Aus- 
fertigung zu beobachtende Verfahren verständigen. In Zweifelsfällen bleibt den 
deutschen Behörden das Recht gewahrt nachzuprüfen, ob das eingeführte Pferd 
die Merkmale und Eigenschaften besitzt, von denen die zollbegünstigte Behandlung 
abhängt.                                                                                                                       für 
                                                                                                                                1 Doppelzentner 
aus 110 Federvieh, geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet .             20 
aus 115 Fische, lebende und nicht lebende, frisch, auch gefroren: 
  
andere als Karpfen . ..frei 
 
 
	        
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