— 719 —
§ 4.
Ist eine Forderung durch Verwaltungsbehörden oder durch solche und durch
den Bezirksrichter für mehrere Gläubiger gepfändet, so finden die Vorschriften
der §§ 853 bis 856 der Zivilprozeßordnung mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß die darin dem Amtsgerichte zugewiesene Tätigkeit stets von dem
Bezirksrichter ausgeübt wird, auch wenn keine oder nicht die erste der Pfändungen
von ihm ausgegangen ist. Ist keine der Pfändungen von dem Bezirksrichter
ausgegangen, so ist in den Fällen des § 853 und des § 854 Abs. 2 der Bezirks-
richter zuständig, der bei gerichtlicher Zwangsvollstreckung als Vollstreckungsgericht
tätig zu sein haben würde (§ 828 der Zivilprozeßordnung).
§ 5.
Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 864, 865 der
Zivilprozeßordnung) ist nur zulässig, wenn die beizutreibende Geldforderung den
Betrag von dreihundert Mark übersteigt und die Zwangsvollstreckung in das
sonstige Vermögen des Schuldners erfolglos war oder voraussichtlich sein wird.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt durch den Bezirksrichter, der zuständig sein
würde, wenn ein gerichtliches Urteil zu vollstrecken wäre.
Der Bezirksrichter ist durch die Verwaltungsbehörde unter Übersendung
einer Ausfertigung der zu vollstreckenden Anordnung und Vorlegung der Nach-
weise für ihre Vollstreckbarkeit um die Vollstreckung zu ersuchen.
§ 6.
Der Gouverneur kann allgemein oder im Einzelfalle vorschreiben, daß die
Verwaltungsbehörden die Zwangsvollstreckung auch dann, wenn sie wegen einer
Geldforderung in das bewegliche Vermögen erfolgen soll, oder wenn sie auf die
Erwirkung der Herausgabe von Sachen gerichtet ist, nur durch Ersuchen des
Bezirksrichters ausführen dürfen.
Die Vorschriften des § 5 Abs. 2, 3 finden dabei entsprechende Anwendung.
§ 7.
Die Vertretung des Fiskus in Prozessen, die aus einem gemäß den §§ 1
bis 6 stattfindenden Zwangsvollstreckungsverfahren entstehen, erfolgt durch die nach
für die Zwangsvollstreckung zuständige Verwaltungsbehörde. Würde danach
derselbe Beamte als Richter und als Vertreter des Fiskus tätig zu sein haben,
so ist er in der einen oder der anderen Eigenschaft durch einen Vertreter zu
ersetzen.
B. Handlungen und Unterlassungen.
§ 8.
Der Reichskanzler und mit seiner Zustimmung der Gouverneur können die
ihnen dazu geeignet erscheinenden Verwaltungsbehörden mit Einschluß der Kommunal-
behörden ermächtigen, nach Maßgabe der §§ 9 bis 22 Zwang zur Durchführung
116*