Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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von Anordnungen anzuwenden, die die Behörden selbst oder die ihnen vorgesetzten 
Instanzen in rechtmäßiger Ausübung der obrigkeitlichen Gewalt getroffen haben. 
Die Ermächtigung kann mit Einschränkungen erteilt werden. Auch der Gouverneur 
selbst ist zur zwangsweisen Durchführung der von ihm oder den nachgeordneten 
Behörden erlassenen Anordnungen befugt. 
§ 9. 
Soll eine Handlung erzwungen werden, so darf die Behörde nach vor- 
heriger schriftlicher Androhung und Gewährung einer angemessenen Frist zur 
Vornahme der Handlung diese, sofern es tunlich ist, selbst ausführen oder durch 
einen Dritten ausführen lassen und die Kosten von dem Verpflichteten einziehen 
(§§ 1 ff.). Auch vor endgültiger Feststellung der Höhe dieser Kosten ist die Ein- 
ziehung nach einer vorläufigen Berechnung zulässig. Mit der Androhung soll 
eine Belehrung über den Beschwerdeweg (§§ 16 bis 18) verbunden werden. 
§ 10. 
Ist die Ausführung der zu erzwingenden Handlung durch die Behörde oder 
durch einen Dritten nicht tunlich, so darf die Behörde nach vorheriger schriftlicher 
Androhung und Gewährung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Handlung 
gegen den Verpflichteten eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark festsetzen. Mit 
der Androhung soll eine Belehrung über den Beschwerdeweg (§§ 16 bis 18) ver- 
bunden werden. 
§ 11. 
Steht fest, daß der zu einer Handlung Verpflichtete außerstande ist, die aus 
der Ausführung der Handlung durch die Behörde selbst oder durch Dritte ent- 
stehenden Kosten zu tragen, so darf die Behörde nach der Vorschrift des § 10 
verfahren. 
§ 12. 
Soll eine Unterlassung erzwungen werden, so ist nach der Vorschrift des 
§ 10 mit der Maßgabe zu verfahren, daß die Strafe für den Fall der Zuwider- 
handlung angedroht wird und eine Fristgewährung nicht stattfindet. 
§ 13. 
Die Festsetzung der in den §§ 10 bis 12 vorgesehenen Zwangsmittel erfolgt 
durch eine schriftliche Verfügung, die dem davon Betroffenen bekannt gemacht 
werden muß. Die Verfügung soll eine Belehrung über den Beschwerdeweg 
(§§ 16 bis 18) enthalten. 
§ 14. 
Zur Verhütung eines mit Strafe bedrohten Verhaltens dürfen die in den 
§§ 10 bis 12 bezeichneten Zwangsmittel nicht angewendet werden.
	        
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