Reichs-Gesetzblatt. Nr. 40.
Inhalt: Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über Unfallversicherung. S. 753. —
Bekanntmachung, betreffend das am 2. September 1905 unterzeichnete Abkommen zwischen dem
Deutschen Reiche und Luxemburg über Unfallversicherung. S. 756.
(Nr. 3168.) Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über Unfallversicherung.
Vom 2. September 1905.
Nachdem der Deutsche Reichskanzler und die Großherzoglich Luremburgische
Regierung übereingekommen sind, die Anwendung der in Deutschland und in
Luxemburg für andere als land- und forstwirtschaftliche Betriebe geltenden Unfall-
versicherungsgesetze auf solche Betriebe, die aus dem einen Lande vorübergehend
in das andere übergreifen, durch ein Abkommen zu regeln, haben zu ihren Ver-
tretern für den Abschluß dieses Abkommens bestellt:
der Deutsche Reichskanzler
den Kaiserlichen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister in Luxemburg, Legationsrat Herrn Grafen von Pückler,
die Großherzoglich Luxemburgische Regierung
den Staatsminister, Präsidenten der Regierung, Herrn Dr. Paul
Eyschen.
Diese Vertreter haben die folgenden Bestimmungen unter Vorbehalt der
Genehmigung durch ihre Machtgeber vereinbart:
Artikel 1.
Die nach den Unfallversicherungsgesetzen beider Staaten versicherungs-
pflichtigen Betriebe (mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe)
folgen — mangels anderweitiger von dem Deutschen Reichskanzler und der
Großherzoglich Luxemburgischen Regierung genehmigter Vereinbarungen zwischen
den zuständigen beiderseitigen Versicherungsträgern — hinsichtlich derjenigen
Personen, welche in einem vorübergehend in das Gebiet des anderen Staates
übergreifenden Betriebsteile beschäftigt sind, auch für die Dauer dieser Be-
schäftigung der Unfallversicherung des Staates, in welchem der Sitz des Haupt-
oder Gesamtunternehmens gelegen ist. Als vorübergehend übergreifender Be-
triebsteil im Sinne dieses Abkommens gilt nur ein solcher, dessen voraussichtliche
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Ausgegeben zu Berlin den 26. September 1905.