Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Ubergang mit Rechtswirkung für alle Beteiligten bis auf den Zeitpunkt des In- 
krafttretens des gegenwärtigen Abkommens (Artikel 7) zurückverlegt werden. 
Verpflichtungen aus Unfällen, welche sich vor dem Zeitpunkte des Uber- 
ganges ereignet haben, sind auch weiterhin von demjenigen Versicherungsträger 
zu erfüllen, bei welchem die unfallbringende Betriebstätigkeit vor dem Zeitpunkte 
des Überganges versichert war. 
Artikel 5. 
Bei der Durchführung der Unfallversicherung, insbesondere bei der Fest- 
stellung solcher Betriebsunfälle, welche der inländischen Unfallversicherung unter- 
liegen, aber im Gebiete des anderen Staates sich ereignen, wird gegenseitige 
Rechtshilfe durch die zuständigen Organe und Behörden gewährleistet, unbeschadet 
ihrer Verpflichtung, solche Betriebsunfälle alsbald von Amts wegen festzustellen. 
Artikel 6. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf die- 
jenigen Beamten des Deutschen Reichs, eines deutschen Bundesstaats oder eines 
deutschen Kommunalverbandes, welche in unfallversicherungspflichtigen Betrieben 
der im Artikel 1 bezeichneten Art beschäftigt sind, für welche jedoch an Stelle der 
deutschen Unfallversicherung eine Unfallfürsorge im Sinne des 9 7 des deutschen 
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes besteht. 
Dabei tritt an die Stelle des im Artikel 2 zur Entscheidung berufenen 
Reichs-Versicherungsamts für Reichsbeamte der Reichskanzler, für Staats- und 
Kommunalbeamte die Landeszentralbehörde. 
Bei der Anwendung der deutschen Unfallfürsorgegesetze gelten die Vor- 
schriften dieser Gesetze über die Geltendmachung anderweitiger infolge des Unfalls 
nach den deutschen Gesetzen begründeter Ansprüche auch für solche Ersatzansprüche, 
welche infolge eines auf luxemburgischem Gebiet eingetretenen Unfalls nach den 
luxemburgischen Gesetzen begründet sind. 
Artikel 7. 
Dieses Abkommen tritt mit dem Beginne des auf seinen Abschluß folgenden 
Monats in Kraft und kann beiderseits zum 1. Januar jedes Jahres mit Wirk- 
samkeit vom 1. Januar des darauf folgenden Jahres gekündigt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Vertreter das gegenwärtige Ab- 
kommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Luxemburg, den 2. September 1905. 
(. S.) C. Pückler. (L. S.) Eyschen. 
 
	        
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