Nummer
des deutschen
allgemeinen
Tarifs
Benennung der Gegenstände
Jousaz
für 1 Doppel--
zentner
Mark
522
524
525
b) bei anderen Kleidern sowie bei Putzwaren und sonstigen genähten
Gegenständen 25 vom Hundert, wenn die Verzierung in Spitzen
oder Stickereien ganz oder teilweise aus Seide besteht, und
10 vom Hundert, wenn die Verzierung in anderen Spitzen oder
Stickereien besteht.
Jedoch sind Bettzeug und Tischzeug, Damenhemden, Unterjacken,
Unterbeinkleider, Unterröcke mit einzeluen streifenförmig au- oder ein-
genähten Spitzen= oder Stickereieinsätzen von nicht mehr als 4 Zentimeter
Breite, ferner Damenhemden und Unterjacken aus dichten, ungemusterten
Leinengeweben der Nummern 492 und 493 des allgemeinen Tarifs mit
Stickereien, die nur am Halsausschnitt angebracht sind und deren
Muster an keiner Stelle über eine Entfernung von 15 Zentimeter vom
Rande des Halsausschnitts hinausgeht, von den genannten Boll-
zuschlägen ausgenommen.
(aus 521/522) Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände
aus Gespinstwaren oder Filzen; anderweit im allgemeinen Tarife
nicht genannt:
Aus Gespinstwaren, auch aus Filz, mit Kautschuk überzogen oder ge-
tränkt oder durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden, oder in Ver-
bindung mit Kautschukfäden, auch aus Geweben von Kautschukfäden
in Verbindung mit Gespinsten, anderweit im allgemeinen Tarif
nicht genannt:
wenn die Gefpinstware oder das Gespinst besteht:
ganz oder teilweise aus Seide ...
aus anderen Spinnstofsffen:
(524/525) Regen- und Sonnenschirme, soweit sie nicht durch ihre Ver-
bindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
aus Spitzen, Stickereien oder Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit,
oder damit aufgeputzt #“ . . ..
andere: v
aus Gespinstwaren ganz aus Seide . . . . . ... . ...
aus Gespinstwaren teilweise aus Seide
aus anderen Gespinstwaren . ..
220
120
200
120
90
70