Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

187 
  
Nummer 
des deutschen 
allgemeinen 
Tarifs 
Benennung der Gegenstände 
— — — — — — ——G ————.. . .-.— — — —— . —„ 
Zollsatz 
für 1 Doppel. 
zentner 
Mark 
  
  
sehen, noch durch Zierstiche oder in anderer Weise verziert sind, werden 
deshalb weder mit den Zollsätzen für genähte Gegenstände noch mit 
einem Zollzuschlag belegt. 
Für die vorgenannten Gespinstwaren wird an Stelle der Zoll- 
sätze für genähte Gegenstände und des im ersten Absatze der Ziffer 10 
der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt vorgesehenen 
Zollzuschlags nur ein Zollzuschlag von 10 vom Hundert erhoben, 
wenn sie entweder nur mit einfachen Hohlsäumen (Halbstäbchensäumen 
oder Ganzstäbchensäumen) der nachstehend beschriebenen Art oder nur 
mit einem einreihigen Durchbruch versehen sind, welcher im Innern 
des Gewebes mit den Geweberändern gleichläuft und in genau der- 
selben Art wie die einfachen Hohlsäume, jedoch ohne Zusammenhang 
mit dem Saum durch besondere Nähfäden hergestellt ist. 
Die vorgenannten Gespinstwaren gelten als mit einfachen Hohl- 
säumen (Halbstäbchensäumen oder Ganzstäbchensäumen) versehen, wenn 
sie unmittelbar neben der Sämstelle des in der Regel breiter um- 
gelegten Randes einen Durchbruch mit nur einer Reihe von je in 
Form und Lage übereinstimmenden, weder von Fäden durchquerten noch 
durch eingeschaltete Figurengebilde unterbrochenen Öffnungen und Faden- 
bündeln aufweisen. Ob die Herstellung des Durchbruches in einem 
Arbeitsgange durch Bohrer und Nadel der Hohlsaumnähmaschine er- 
folgt oder durch Auslassen oder Ausziehen von Gewebefäden vorbereitet 
ist, macht keinen Unterschied. Die Fadenbündel entstehen bei dem ein- 
sachen Halbstäbchensaum durch gruppenweises Zusammenraffen der 
Gewebefäden an der Säumstelle (Saumnaht) durch die zum Befestigen 
des Saumes dienenden Nähfäden, bei dem einfachen Ganzstäbchensaum 
in seiner gewöhnlichen Form, dem sogenannten Leiterstich, dadurch, 
daß die Halbstäbchen außerdem noch an den gegenüberliegenden Stellen 
der Durchbruchstraße durch Nähen zu Stäbchen, die mit der Richtung 
der Gewebefäden gleichlaufen, zusammengezogen werden. Als ein- 
geschaltete Figurengebilde sind die an den Ecken des Durchbruches etwa 
angebrachten, als Spinnen bezeichneten sternförmigen Fadengebilde nicht 
anzusehen; ein nur zur Verhinderung des Ausfransens vorgenommenes 
Umnähen der Ränder der durch die Spinnen ausgefüllten Gewebe- 
öffnungen bleibt außer Betracht. 
Te) Soweit im allgemeinen Tarif nicht Ausnahmen vorgesehen sind, werden 
abgepaßte oder zugeschnittene Gespinstwaren ohne Näharbeit wie die 
im Stück als Meterware eingehenden Gespinstwaren verzollt. 
f) Gespinstwaren mit angeknüpften Fransen oder dergleichen werden 
nicht wie genähte Gegenstände verzollt. 
g) Gespinstwaren, in die nur Buchstaben, wenn auch verschlungene oder 
in sich selbst verzierte (Monogramme, Zierbuchstaben usw.), oder Namen, 
Nummern oder dergleichen eingestickt sind, werden nicht zu den 
Stickereien gerechnet. 
 
	        
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