187
Nummer
des deutschen
allgemeinen
Tarifs
Benennung der Gegenstände
— — — — — — ——G ————.. . .-.— — — —— . —„
Zollsatz
für 1 Doppel.
zentner
Mark
sehen, noch durch Zierstiche oder in anderer Weise verziert sind, werden
deshalb weder mit den Zollsätzen für genähte Gegenstände noch mit
einem Zollzuschlag belegt.
Für die vorgenannten Gespinstwaren wird an Stelle der Zoll-
sätze für genähte Gegenstände und des im ersten Absatze der Ziffer 10
der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt vorgesehenen
Zollzuschlags nur ein Zollzuschlag von 10 vom Hundert erhoben,
wenn sie entweder nur mit einfachen Hohlsäumen (Halbstäbchensäumen
oder Ganzstäbchensäumen) der nachstehend beschriebenen Art oder nur
mit einem einreihigen Durchbruch versehen sind, welcher im Innern
des Gewebes mit den Geweberändern gleichläuft und in genau der-
selben Art wie die einfachen Hohlsäume, jedoch ohne Zusammenhang
mit dem Saum durch besondere Nähfäden hergestellt ist.
Die vorgenannten Gespinstwaren gelten als mit einfachen Hohl-
säumen (Halbstäbchensäumen oder Ganzstäbchensäumen) versehen, wenn
sie unmittelbar neben der Sämstelle des in der Regel breiter um-
gelegten Randes einen Durchbruch mit nur einer Reihe von je in
Form und Lage übereinstimmenden, weder von Fäden durchquerten noch
durch eingeschaltete Figurengebilde unterbrochenen Öffnungen und Faden-
bündeln aufweisen. Ob die Herstellung des Durchbruches in einem
Arbeitsgange durch Bohrer und Nadel der Hohlsaumnähmaschine er-
folgt oder durch Auslassen oder Ausziehen von Gewebefäden vorbereitet
ist, macht keinen Unterschied. Die Fadenbündel entstehen bei dem ein-
sachen Halbstäbchensaum durch gruppenweises Zusammenraffen der
Gewebefäden an der Säumstelle (Saumnaht) durch die zum Befestigen
des Saumes dienenden Nähfäden, bei dem einfachen Ganzstäbchensaum
in seiner gewöhnlichen Form, dem sogenannten Leiterstich, dadurch,
daß die Halbstäbchen außerdem noch an den gegenüberliegenden Stellen
der Durchbruchstraße durch Nähen zu Stäbchen, die mit der Richtung
der Gewebefäden gleichlaufen, zusammengezogen werden. Als ein-
geschaltete Figurengebilde sind die an den Ecken des Durchbruches etwa
angebrachten, als Spinnen bezeichneten sternförmigen Fadengebilde nicht
anzusehen; ein nur zur Verhinderung des Ausfransens vorgenommenes
Umnähen der Ränder der durch die Spinnen ausgefüllten Gewebe-
öffnungen bleibt außer Betracht.
Te) Soweit im allgemeinen Tarif nicht Ausnahmen vorgesehen sind, werden
abgepaßte oder zugeschnittene Gespinstwaren ohne Näharbeit wie die
im Stück als Meterware eingehenden Gespinstwaren verzollt.
f) Gespinstwaren mit angeknüpften Fransen oder dergleichen werden
nicht wie genähte Gegenstände verzollt.
g) Gespinstwaren, in die nur Buchstaben, wenn auch verschlungene oder
in sich selbst verzierte (Monogramme, Zierbuchstaben usw.), oder Namen,
Nummern oder dergleichen eingestickt sind, werden nicht zu den
Stickereien gerechnet.