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Teile lediglich das gemäß Artikel 2 des Viehseuchenübereinkommens von der Orts-
behörde auszustellende Ursprungszeugnis beizubringen. Im übrigen finden auf sie
die Bestimmungen des angeführten Artikels 2 keine Anwendung.
Als Grenzverkehr gilt der Verkehr mit Geflügel aus dem Grenzbezirke
des einen vertragschließenden Teiles zur Verwendung in dem Grenzbezirke des
anderen Teiles.
6. Als „vereinzelt“ ist das Auftreten einer Seuche dann anzusehen, wenn
in einem Gehöft oder in einer Herde innerhalb acht Tagen bei einem Bestande
von weniger als 20 Tieren nicht mehr als ein Tier, bei einem Bestande von
20 oder mehr Tieren nicht mehr als der zehnte Teil der Tiere erkrankt.
7. Die im Artikel 3 des Viehseuchenübereinkommens vorgesehene Zurück-
sendung wird sich nur auf Tiere erstrecken, die mit den kranken oder verdächtigen
Tieren nachweislich in Berührung gekommen sind, insbesondere also auf Tiere,
die in einem Eisenbahnwagen oder auf einem Schiffe gleichzeitig befördert oder
auf derselben Station und derselben Rampe an einem und demselben Tage ent-
oder verladen worden sind.
8. Die auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchenübereinkommens wegen
der Einschleppung oder des Herrschens einer Seuche seitens eines der vertrag-
schließenden Teile verfügten Verbote oder Verkehrsbeschränkungen sind spätestens
außer Kraft zu setzen, sobald die Seuche, die zu der Maßregel Anlaß gegeben
hat, amtlich für erloschen erklärt oder die Seuchenfreiheit des betreffenden Gebiets
amtlich festgestellt worden ist und überdies folgende Fristen verstrichen sind:
a) bei den im angeführten Artikel 5 Absatz 3 bezeichneten Seuchen 40 Tage;)
b) bei allen anderen Seuchen 9 Monate.
Dabei wird vorausgesetzt, daß die Vorschriften über die Fristen, nach deren
Ablauf die amtliche Erklärung des Erlöschens einer Seuche erfolgen darf, in
Österreich und in Ungarn dieselben sind wie im Deutschen Reiche.
Herrschen beim Ablaufe der zu a und b genannten Fristen in dem von
einem Verbot oder einer sonstigen Verkehrsbeschränkung betroffenen Gebiet andere
Krankheiten, für welche die diesen Verfügungen unterworfenen Tiergattungen emp-
fänglich sind, so verbleibt es bei den verfügten Maßregeln, bis die Voraussetzungen
zu ihrer Aufhebung auch für diese Krankheiten zutreffen.
9. Für die Einfuhr von Rindern und Schafen, welche zur alsbaldigen
Abschlachtung in öffentlichen, veterinärpolizeilich überwachten und mit den gehörigen
Einrichtungen versehenen Schlachthäusern bestimmt sind, gelten, abgesehen vom
Falle der Rinderpest und der Lungenseuche, folgende besondere Bestimmungen:
à) Verbote dieser Einfuhr sollen nur dann stattfinden, wenn sie zur
Sicherung der heimischen Viehzucht unabwendbar erscheinen.
b) Wegen der minder leicht übertragbaren oder minder häufig vor-
kommenden Krankheiten, z. B. Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und
Rinderseuche, Bläschenausschlag des Rindviehs, sollen solche Verbote
nicht ausgesprochen werden.