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d) die Frist, nach deren Ablaufe der hinterlegte Zollbetrag zu
verrechnen oder der Zoll aus der bestellten Sicherheit einzu-
ziehen ist, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Proben
oder Muster innerhalb der Frist wieder ausgeführt oder in
eine Niederlage eingeliefert worden sind. Die Frist darf
zwölf Monate nicht überschreiten.
4. Für die Erteilung des Abfertigungspapiers und die Bezeichnung
der Musterstücke zur Festhaltung der Identität werden Kosten mit
Ausnahme des Stempels nicht erhoben.
5. Die Proben oder Muster können sowohl über das Eingangszgoll=
amt als auch über jedes andere zur Abfertigung von Proben
oder Mustern befugte Zollamt wieder ausgeführt werden.
6. Werden vor Ablauf der gestellten Frist (34) die Proben oder
Muster einem zur Abfertigung befugten Amte zum wecke der
Wiederausfuhr oder der Einlieferung in eine Niederlage vorgeführt,
so hat dieses Amt sich durch eine Prüfung davon zu überzeugen,
ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt worden sind) für welche
das Abfertigungspapier beim Eingang erteilt worden ist. So-
weit in dieser Hinsicht keine Bedenken entstehen, bescheinigt das
Amt die Wiederausfuhr oder die Einlieferung in die Niederlage
und erstattet den bei der Einfuhr hinterlegten Zoll oder trifft
wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderliche Verfügung. «
III. Artikel V.
Der Artikel erhält nachstehende Fassung:
„Artikel V.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich) den gegenseitigen
Verkehr zwischen beiden Ländern durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr-
oder Durchfuhrverbote zu hemmen.
Ausnahmen sind nur zulässig:
1. in Beziehung auf Kriegsbedarf unter außerordentlichen Um-
ständen;
2. aus Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit;
3. aus Rücksichten der Gesundheitspolizei oder zum Schutze von
Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
4. behufs Durchführung der inneren Gesetzgebung, soweit durch
diese die Erzeugung, die Beförderung, der Vertrieb oder der
Verbrauch gewisser Gegenstände verboten oder eingeschränkt
wird."
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