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Persönlichkeit zum Schiedsrichter bestellt und daß die beiden Teile
einen Angehörigen eines befreundeten dritten Staates zum Obmanne
wählen. Die beiden Teile behalten sich vor, sich im voraus und für
einen bestimmten Zeitraum über die Person des im gegebenen Falle zu
ernennenden Obmannes zu verständigen.
Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Verständigung
werden die vertragschließenden Teile auch andere als die im Absatz 1
bezeichneten Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder An-
wendung, des gegenwärtigen Vertrags zum schiedsgerichtlichen Austrag
ringen.
Artikel 2.
Das Schlußprotokoll zum Handels= und Zollvertrage vom *) August 1892
wird in nachstehender Weise abgeändert:
I. Neue Bestimmungen zu Artikel III.
Die nachstehenden Bestimmungen werden eingefügt:
„Zu Artikel III.
Man ist darüber einig, daß die deutschen Reichsangehörigen in
Serbien als Mieter von unbeweglichen Sachen von der Einquartierung
befreit sind.
Ebenso besteht Einverständnis darüber, daß die Deutschen in
Serbien von der Fuhrparksteuer (Comora) befreit bleiben sollen, sofern
sie nicht als Eigentümer unbeweglicher Sachen in Serbien zur Ent-
richtung dieser Steuer verpflichtet sind.
Durch die Bestimmung in Absatz 2 des Artikels III werden die
Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels in keiner Weise berührt.“
II. Neue Bestimmung zu Artikel IV a.
Die nachstehende Bestimmung wird eingefügt:
Die Königlich Serbische Regierung verpflichtet sich, die zur Zeit
auf drei Monate festgesetzte Frist, binnen welcher die zollfreie Wieder-
ausfuhr der Muster erfolgen kann (vgl. Ziffer 3, litera d des Artikels IV a),
während der Dauer dieses Zusatzvertrags nicht zu verkürzen.“
III. Neue Bestimmungen zu Artikel V.
Die nachstehenden Bestimmungen werden eingefügt:
"„Zu Artikel V.
Unter dem in Artikel 1, III, Absatz 2, Ziffer 3 des gegenwärtigen
Zusatzvertrags vorgesehenen Vorbehalt wird die Kaiserlich Deutsche
Reichs. Gesetzbl. 1906. 48