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Zollbehörde das Mitverschlußrecht zu, ohne daß ihr daraus die Verpflichtungen
eines Verwahrers gegenüber den Eigentümern der in diesen Räumen lagernden
Waren entstehen.
Den Beamten und Angestellten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
des Kantons Basel-Stadt ist in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen der
Zutritt zu den der deutschen Zollbehörde zugewiesenen) beziehungsweise für die
Zwecke des deutschen Zolldienstes abgesperrten Teilen der Bahnhofsanlagen (Zoll—
hallen, Rampen, Revisionssälen, Diensträumen, Bahnsteigen, Gleisen usw.) jeder-
zeit gestattet, sofern sie äußerlich als Beamte oder Angestellte erkennbar sind oder
sich über ihre dienstliche Anwesenheit auf Verlangen ausweisen können. oll-
pflichtige Gegenstände dürfen in die abgesperrten Teile nicht mitgenommen werden.
Artikel 3.
Den deutschen Lollbehörden steht das Recht zu, Zuwiderhandlungen gegen
die deutsche Zollgesetzgebung, gegen Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote,
welche bei Vornahme der nach Artikel 1 auf schweizerischem Gebiet erfolgenden
Zollkontrolle auf letzterem entdeckt werden, zu untersuchen, daselbst Waren und
Effekten, welche mit diesen Vergehen in Verbindung stehen, mit Beschlag zu
belegen, diese Vergehen und Ordnungswidrigkeiten nach den Strafbestimmungen
des für Elsaß-Lothringen maßgebenden Rechtes abzuurteilen und für den Betrag
zu erwartender oder erkannter Geldstrafen, sowie zur Deckung von geschuldeten
Gebühren aller Art Waren und Effekten der Betreffenden innerhalb der Revisions=
säle und Zollhallen zu pfänden.
Mit Beschlag belegte oder gepfändete Gegenstände können von der deutschen
Zollbehörde entweder auf deutsches Gebiet gebracht oder durch einen hierzu befugten
schweizerischen Beamten in Basel im Wege der öffentlichen Versteigerung ver-
äußert werden.
Artikel 4.
Die zuständigen schweizerischen Behörden werden auf Ersuchen der deutschen
Behörden wegen Übertretung der deutschen Zoll= und Einfuhrgesetze bei den im
Artikel 1 genannten deutschen Zollabfertigungsstellen
à) Zeugen und Sachverständige vernehmen
b) amtliche Besichtigungen vornehmen und den Befund beglaubigen;
Jc) Vorladungen und Erkenntnisse der deutschen Behörden an Angeschuldigte,
auch wenn sie Angehörige der Schweiz sind, behändigen lassen.
Artikel 5.
Die schweizerischen Behörden werden den in Gemäßheit der Artikel 1 bis
3 auf schweizerischem Gebiete dienstlich tätigen deutschen Zollbeamten den erforder-
lichen polizeilichen Schutz gewähren und dem hierauf gerichteten Ersuchen dieser
Beamten oder ihrer Vorgesetzten in gleicher Weise Folge leisten, wie einem ent-
sprechenden Ersuchen von schweizerischen Zollbeamten.