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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 13.
Inhalt: Kaiserliche Bergverordnung für die afrikanischen und Südseeschutzgebiete mit Ausnahme ven
Deutsch-Südwestafrika. S. 363.
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(Nr. 3208.) Kaiserliche Bergverordnung für die afrikanischen und Südseeschutzgebiete mit
Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika. Vom 27. Februar 1906.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen für die afrikanischen und Südseeschutzgebiete mit Ausnahme von Deutsch-
Südwestafrika auf Grund der §§ 1, 3, 6 Nr. 1 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-
Gesetzbl. 1900 S. 813) im Namen des Reichs, was folgt:
I. Allgemeine Vorschriften.
§ 1.
Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind von dem Verfügungsrechte Von dem Ver.
des Grundeigentümers ausgeschlossen. Sie dürfen nur nach den Vorschriften dieser fügungerechte des
Verordnung aufgesucht und gewonnen werden. nns
Mineralien.
I. Edelmineralien.
Edelmetalle (Gold, Silber und Platin), gediegen und als Erze,
Edelsteine.
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II. Gemeine Meineralien.
Alle vorstehend nicht genannten Metalle, gediegen und als Erze,
Glimmer und Halbedelsteine,
Kohlen, Salze und nutzbare Erden, und zwar:
a) Steinkohlen, Braunkohlen und Graphit,
b) Bitumen in festem, flüssigem und gasförmigem Zustand, ins-
besondere Erdöl und Asphalt,
c) Steinsalz nebst den auf derselben Lagerstätte brechenden Salzen
und die Solquellen,
Reichs- Gesetzbl. 1906. 56
Ausgegeben zu Berlin den 6. März 1906.
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