— 369 —
Schürffelde vom Schürfen und vom Bergbau auf die im § 1. II bezeichneten
Mineralien aus (Schließung des Schürffeldes).
Die Schürffelder haben, vorbehaltlich etwaiger Ausfälle durch Rechte
Dritter, in wagerechter Erstreckung die Form eines Rechtecks, und zwar betragen
die Seitenlinien eines Edelmineralschürffeldes höchstens vierhundert zu zweihundert
Meter, eines gemeinen Schürffeldes höchstens zwölfhundert zu sechshundert Meter.
§ 24.
Die Belegung des Schürffeldes hat in der Weise zu erfolgen, daß an
einer in die Augen fallenden Stelle, tunlichst in der Mitte des Schürffeldes, ein
deutlich erkennbares Merkmal aufgerichtet und unterhalten wird. Auf dem Merk-
male sind in haltbarer Schrift anzugeben:
1. der Name des Schürfers;
2. die Art des Schürffeldes (Edelmineralschürffeld, gemeines Schürffeld);
3. der Tag und die Stunde der Aufrichtung des Merkmals;
4. behufs Unterscheidung mehrerer von demselben Schürfer in demselben
Verwaltungsbezirke belegter Schürffelder eine Ordnungsnummer.
Zu beiden Seiten des Merkmals sind geradlinige, mindestens zwei Meter
lange Gräben zu ziehen, welche die Richtung der Langseiten des Schürffeldes
bezeichnen. Soll das Merkmal nicht mit dem Mittelpunkte des Schürffeldes
zusammenfallen, so ist auch die Lage des Merkmals zu den Eckpunkten oder zum
Mittelpunkte des Schürffeldes anzugeben.
Der Gouverneur kann andere Vorschriften über die Form und Beschaffenheit
des Merkmals erlassen.
Das Aufrichten von Schürfmerkmalen darf nur in der Zeit zwischen
Sonnenaufgang und Sonnenuntergang erfolgen.
§ 25.
Entspricht das Merkmal den im § 24 Abs. 1 vorgeschriebenen oder gemäß
§ 24 Abs. 3 vom Gouverneur vorzuschreibenden Erfordernissen nicht, so tritt die
Schließung des Schürffeldes nicht ein.
§ 26.
Binnen zwei Wochen nach Belegung des Schürffeldes müssen dessen Eck-
punkte durch deutlich sichtbare, wenigstens ein Meter hohe Pfähle oder Stein-
male, an welchen die im § 24 Abs. 1 vorgeschriebenen oder gemäß § 24 Abs. 3
vom Gouverneur vorzuschreibenden Angaben vermerkt sind, kenntlich gemacht
sein. Falls die Eckpunkte unzugänglich sind, ist ihre Lage anderweit derart
kenntlich zu machen, daß sie in der Natur ohne weiteres ersichtlich ist.
Wird der Vorschrift des Abs. 1 nicht genügt, so hört die Schließung des
Schürffeldes auf. Die gleiche Folge tritt ein, wenn die zulässige Feldesgröße
überschritten oder wenn von der vorgeschriebenen Form wesentlich abgewichen wird.
Kenntlichmachung
der Schürffeld.
grenzen.