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§ 40.
Mit Zustimmung der Bergbehörde können mehrere unmittelbar aneinander-
stoßende Schürffelder oder Teile derselben zu einem Bergbaufelde vereinigt werden.
§ 41.
Der Umwandlung hat eine Vermessung und Vermarkung des Bergbau-
feldes voranzugehen. Die Bergbehörde ist ermächtigt, hiervon Ausnahmen zu
estatten.
8 Ist die Vermessung und Vermarkung erforderlich und weigert sich der
Schürfer, sie zu bewirken, so ist die Umwandlung zu versagen. Mit der Be—
kanntmachung des die Umwandlung endgültig versagenden Bescheids an den
Schürfer hört die Schließung des Schürffeldes auf. Der Bescheid unterliegt nicht
der Anfechtung im Rechtswege.
Die Vermessung und Vermarkung des Bergbaufeldes erfolgt nach den vom
Gouverneur zu erlassenden Bestimmungen.
§ 42.
Die Kosten der Vermessung und Vermarkung hat der Schürfer zu tragen.
Ordnet in den Fällen des 9 38 die Bergbehörde die Umwandlung an, so
ist sie befugt, Vermessung und Vermarkung auf Kosten des Schürfers ausführen
zu lassen.
§ 43.
Über das Ergebnis der Vermessung und Vermarkung wird von der Berg-
behörde oder einer anderweit von dem Gouverneur bezeichneten Behörde eine
Urkunde (die Vermessungsurkunde) aufgenommen, der ein Vermessungsriß bei-
zufügen ist.
§ 44.
Vor der Entscheidung über die Umwandlung eines Schürffeldes in ein
Bergbaufeld hat die Bergbehörde die in Aussicht genommene Umwandlung
öffentlich bekanntzumachen.
Die Bekanntmachung muß enthalten:
1. Namen, Stand und Wohnort des Schürfers
2. den dem Bergwerke beizulegenden Namen;
3. Flächeninhalt und Begrenzung des beanspruchten Bergbaufeldes unter
Bezugnahme auf den Vermessungsriß (§ 43), oder, falls eine Ver-
messung und Vermarkung nicht stattgefunden hat, auf den Lageplan
(§ 37 Abs. 2);
4. Namen des Verwaltungsbezirkes, in dem das beanspruchte Bergbau-
feld liegt;
5. die Benenmung der Mineralien (§ 1) 1 und II), auf die sich die Berg-
bauberechtigung beziehen soll.
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Zusammenlegung
mehrerer Schürf.
felder in ein
Bergbaufeld.
Vermessung und
Vermarkung
des Bergbaufeldes.
Kosten.
Vermessungs.
urkunde.
Umwandlungs.
verfahren.