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(r. 3210.) Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die Umzugskosten der
Reichsbeamten. Vom 4. März 1906. .
Zur Ausführung der gemäß § 18 des Reichsbeamtengesetzes erlassenen Ver-
ordnungen über die Umzugskosten der Reichsbeamten wird auf Grund des § 23
der Verordnung vom 25. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 241) folgendes bestimmt:
1. Umzugskosten sind nur dann zu vergüten, wenn der Ort, von welchem,
und der Ort, nach welchem der Umzug infolge Versetzung stattfindet,
zu verschiedenen Gemeindebezirken gehören.
2. Einer in den Reichsdienst übernommenen Person (§ 21 der Verordnung
vom 25. Juni 1901) sollen, falls ihr freie Beförderung ihres Umzugs-
guts auf Staatskosten zuteil wird, nicht auch noch Transportkosten
aus der Reichskasse gewährt werden; die geeignetenfalls von der obersten
Reichsbehörde festzusetzende Vergütung für Umzugskosten hat sich viel-
mehr in Grenzen der verordnungsmäßigen allgemeinen Umzugskosten
zu halten.
3. Als kürzeste fahrbare Straßenverbindung, welche der Berechnung der
Transportkostenvergütung zu Grunde zu legen ist, gilt, ohne Unter-
schied, ob der Weg durch das Inland oder durch das Ausland führt,
falls der Ort, von welchem, und der Ort, nach welchem der Beamte
versetzt ist, 100 Kilometer oder mehr voneinander entfernt sind und zur
Beförderung des Umzugsguts Eisenbahnen, Kleinbahnen oder Schiffe
benutzt werden können, die kürzeste Schienen= oder Waseerstraße zu-
züglich der etwa zurückzulegenden Landwegstrecke zwischen dem Anfangs-
oder Endorte des Umzugs und der zunächstgelegenen Bahnstation oder
Anlegestelle.
Kommen für den Umzug mehrere Bahnlinien oder Wasserstraßen
in Frage) so ist diejenige zu Grunde zu legen, bei welcher die Eisen-
bahn= oder Waseerstrecke zuzüglich der etwa zurückzulegenden Landweg-
strecke zwischen dem Anfangs= oder Endorte des Umzugs und der
zunächstgelegenen Bahnstation oder Anlegestelle der betreffenden Bahn-
linie oder Wasserstraße die kürzeste Gesamtentfernung ergibt.
Anschlußlandwege unter 2 Kilometer, von der Ortsgrenze gerechnet,
bleiben bei Berechnung der kürzesten Schienen= oder Wasserstraße außer
Betracht.
4. Wenn der Ort, von welchem, und der Ort, nach welchem der Beamte
versetzt ist, weniger als 100 Kilometer voneinander entfernt sind oder
wenn bei längeren Entfernungen zur Beförderung des Umzugsguts
Eisenbahnen, Kleinbahnen oder Schiffe nicht benutzt werden können,
so gilt als kürzeste fahrbare Straßenverbindung, ohne Unterschied, ob
der Weg durch das Inland oder durch das Ausland führt, der kürzeste
fahrbare Landweg.