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auf Verlangen der Reichs-Postverwaltung besondere Bahnpost-
wagen in die fahrplanmäßigen Züge einzustellen und kostenfrei zu
befördern. Die Beschaffung dieser Bahnpostwagen ist von der
Gesellschaft nach den Angaben und auf Kosten der Reichs-Post-
verwaltung zu bewirken.
Die Vergütung der Päckereien erfolgt nach den Bestimmungen
unter b.
4) Die innere und äußere Unterhaltung der Postwagenabteile (a) und
der Bahnpostwagen (c) erfolgt durch die Gesellschaft; die Selbst-
kosten werden von der Reichs-Postverwaltung erstattet. Für die
Erleuchtung sowie für die Reinigung im Innern sorgt die Post-
verwaltung auf eigene Rechnung doch kann sie von der Gesell-
schaft die Ausführung dieser Leistungen gegen Erstattung der
Selbstkosten in Anspruch nehmen.
e) Die Reichs-Postverwaltung behält sich vor, im Falle der Inan-
spruchnahme des Zugpersonals für die Beförderung der Briefpost
und Postpäckereien nach Maßgabe der Mühewaltung eine von ihr
zu bestimmende Vergütung zu gewähren.
Für den Postdienst des Zugpersonals (a und b) übernimmt
die Gesellschaft keine Verantwortlichkeit.
f) Die Gesellschaft ist verpflichtet, bei dem Bau von Stations-
gebäuden auf das Bedürfnis der Reichs-Postverwaltung an Räumen
für Post- und Telegraphenstationen Rücksicht zu nehmen) für die
Räume ist postseitig eine jährliche Vergütung nach besonderer
Vereinbarung zu zahlen.
g) Die Gesellschaft hat der Reichs-Telegraphenverwaltung unentgelt-
lich das Recht zuzugestehen, an dem Telegraphengestänge der Eisen-
bahn, soweit dies Raum bietet, ihre Telegraphen- und Fernsprech-
drähte anzubringen, sowie das Recht, erforderlichenfalls eigene
Gestänge für Telegraphen- und Fernsprechleitungen auf dem Grund
und Boden der Bahnverwaltung längs der Eisenbahnlinie auf-
zustellen. Die Gesellschaft wird diese Linien unentgeltlich wie ihre
eigenen bewachen.
h) Zwischen Orten, welche durch Telegraphen= oder Fernsprechanlagen
d er Reichs-Postverwaltung verbunden sind, darf der Bahn-
telegraph zur Ubermittelung von Nachrichten, die sich nicht auf
den Dienst der Eisenbahn beziehen, nur mit Genehmigung der
Reichs-Postverwaltung benutzt werden. Im übrigen gelten für
die Beförderung von Privattelegrammen durch den Bahntelegraphen
die von der Reichs- Postverwaltung für ihre Linien im deutschen
Schutzgebiete Kamerun festgesetzten Tarife und sonstigen Be-
stimmungen. Eine Verpflichtung zur Beförderung von Privat-
telegrammen entsteht für die Gesellschaft hierdurch nicht.