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§ 21.
Haftung für andere Personen.
Hersteller und Verkäufer von der Zigarettensteuer unterliegenden Waren
haften für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen
in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder
Haushaltungsmitgliedern verwirkten Geldstrafen und Prozeßkosten und für die
nachzuzahlende Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlich Schuldigen.
Wird nachgewiesen, daß die Zuwiderhandlung ohne ihr Wissen verübt ist, so
haften sie nur für die Steuer. Die Haftung für Geldstrafen kann nur durch
richterliches Urteil ausgesprochen werden.
Ist die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beizutreiben, so kann die
Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu
nehmen, und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen
vollstrecken lassen.
§ 22.
Zwangsmaßregeln.
Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die
Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch An-
drohung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen.
§ 23.
Einziehung.
Zigarettentabak und Zigaretten sowie Zigarettenhülsen und blättchen, die
nicht vorschriftsmäßig verpackt und bezeichnet oder deren Packungen mit den
erforderlichen Steuerzeichen (§ 3) nicht versehen sind, unterliegen der Einziehung,
gleichviel wem sie gehören und ob gegen eine bestimmte Person ein Strafverfahren
eingeleitet wird.
§ 24.
Verschärfung der Aufsichtsmaßnahmen.
Hersteller und Verkäufer von der Zigarettensteuer unterliegenden Waren,
die selbst oder deren Betriebsleiter wegen Hinterziehung der Steuer bestraft sind,
können auf ihre Kosten besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden.
§ 25.
Fälschung von Steuerzeichen.
Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer unechte
Steuerzeichen (§ 3) in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte
Steuerzeichen in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werte zu verwenden,
oder wissentlich von falschen oder verfälschten Steuerzeichen Gebrauch macht.
Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Reichs-Gesetzbl. 1906. 100