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§ 41.
Die Gerichte und die Notare haben den Erbschaftssteuerämtern auf Ver-
langen die Einsicht in die den Nachlaß betreffenden Verhandlungen zu gestatten.
§ 42.
Jeder, dem ein Erwerb von Todes wegen anfällt, ist zur Erteilung der
von dem Erbschaftssteueramte geforderten Auskunft über die den Erwerb be-
treffenden tatsächlichen Verhältmisse insoweit verpflichtet, als diese für die Fest-
setzung der Steuer von dem an ihn selbst oder an andere Beteiligte gelangenden
Erwerb erheblich sind. Diese Vorschrift findet auf die im § 38 bezeichneten
Personen entsprechende Anwendung.
Auf Verlangen müssen dem Erbschaftssteueramte die sich auf den Erwerb
beziehenden Urkunden zur Einsicht vorgelegt werden.
Das Erbschaftssteueramt entscheidet nach freier Überzeugung darüber, ob
die von dem Steuerpflichtigen behaupteten Schulden sowie die von ihm behaupteten
Umstände, auf Grund deren Abzüge von der Masse gemacht oder Teile aus der
Masse ausgeschieden werden sollen, vorhanden sind.
Zur Befolgung seiner Anordnungen kann das Erbschaftssteueramt die
Verpflichteten durch Ordnungsstrafen anhalten, auch kann das Amt die zur
Erledigung der Anordnungen erforderlichen Maßregeln auf Kosten der Säumigen
treffen. Die einzelne Ordnungsstrafe darf den Betrag von dreihundert Mark
nicht übersteigen.
§ 43.
Trägt das Erbschaftssteueramt Bedenken, die Wertangabe (§ 37) als
richtig anzunehmen, so hat es hiervon dem Steuerpflichtigen unter Bezeichnung
der beanstandeten Punkte und unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur
Gegenerklärung Mitteilung zu machen. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist
keine Gegenerklärung oder führen die Verhandlungen nicht zu einer Einigung, so
ist das Erbschaftssteueramt befugt, selbständig den Wert zu ermitteln und danach
die Steuer zu erheben.
Die Kosten der Wertermittelung fallen dem Steuerpflichtigen zur Last,
wenn der ermittelte Wert den von dem Steuerpflichtigen angegebenen Wert um
mehr als ein Drittel übersteigt. Die etwa gezahlten Kosten werden erstattet,
wenn im Verwaltungsweg oder im Rechtswege die Ermäßigung des Wertes auf
einen Betrag erfolgt, bei dem die Verpflichtung zum Kostenersatze nicht begründet sein würde.
Pauschversteuerung.
§ 44.
Die oberste Landesfinanzbehörde ist ermächtigt, auf Antrag des Steuer-
pflichtigen von der genauen Ermittelung der Masse und der Vorlegung eines