b) Haussuchungen.
„P) Verhalten der Per-
sonen, bei denen
eine Aufsichtshand-
lung vorgenommen
wird.
Dienststunden und
Abfertigung außerhalb
dieser.
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Ausübung der Steueraufsicht besucht und muß ihnen hierzu sogleich geöffnet
werden. Solange jedoch in der Brauerei gearbeitet wird, ist der Besuch zu
jeder Zeit zulässig. Die Brauerei muß alsdann unverschlossen und der Zutritt
unbehindert sein.
Die Aufsichtsbefugnis erstreckt sich zugleich auf die an die Brauerei an—
stoßenden, mit ihr in Verbindung stehenden Räumlichkeiten und im Falle der
§§ 26 bis 31 auch auf diejenigen Räume, in denen Malz geschrotet wird.
Innerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden Räume dürfen keine Ein-
richtungen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetzlichen Aufsicht hindern
oder erschweren. Die Steuerbehörde ist befugt, anzuordnen, daß Öffnungen in
der Braustätte, die zu unbemerkten Zumaischungen benutzt werden könnten,
während der Zeit des Brauens unter Verschluß gesetzt werden.
§ 34.
Ist begründeter Verdacht vorhanden, daß Steuerdefraudationen begangen
sind oder daß unzulässige Stoffe bei der Bierbereitung verwendet werden, und
deshalb eine förmliche Haussuchung erforderlich, es sei bei Personen, die Brauerei
betreiben oder bei anderen, so darf die Durchsuchung nur unter Beachtung der
für Haussuchungen gesetzlich vorgeschriebenen Formen und nur an solchen Orten
stattfinden, die zur Begehung des Unterschleifs oder zur Verheimlichung von
Beständen an geschrotetem Malze, an Zucker oder an unzulässigen Ersatz- oder
Zusatzstoffen geeignet sind.
§ 35.
Personen, bei denen eine Aufsichtshandlung vorgenommen wird, und ihre
Gewerbsgehilfen sind verbunden, den Aufsichtsbeamten die Hilfsdienste zu leisten
oder leisten zu lassen, die erforderlich sind, um die den letzteren obliegenden
Geschäfte, es mögen solche in Prüfung des Betriebs, Nachmessung der Geräte,
Anlegung von Verschlüssen, Verwiegung von Vorräten oder Feststellung des
Tatbestandes bei vorgefundenen Unrichtigkeiten bestehen, in den vorgeschriebenen
Grenzen zu vollziehen. Sie haben die zu diesem Zwecke erforderlichen Hilfsmittel
zu beschaffen, auch für hinreichende Beleuchtung zu sorgen.
§ 36.
Die Dienststunden, in denen die Erhebungsbeamten an den Wochentagen
zur Abfertigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, bestimmt die Steuer-
behörde. In der Regel sollen die Dienststunden folgende sein:
in den Wintermonaten Oktober bis Februar einschließlich vormittags
von 8 bis 12 Uhr und nachmittags von 1 bis 5 Uhr, in den übrigen
Monaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr.
Abweichungen von vorstehenden Vorschriften sollen an den Orten, wo
sie stattfinden, besonders bekannt gemacht werden.