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Steuersatz Berechnung
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom der
Hun- Tau. Stempelabgabe.
dert send Mark. Pf.
2.) Inländische für den Handelsverkehr bestimmte *
Renten- und Schuldverschreibungen (auch ;
Partialobligationen), sofern sie nicht unter «
Nummer 3 fallen, sowie Interimsscheine über #
Einzahlungen auf diese Wertpapiere — 6 — —
b) Renten- und Schuldverschreibungen auslän- · vom Nennwerte, bei Interimsscheinen
discher Staaten und Eisenbahngesellschaften, vom Betrage der bescheinigten Ein-
wenn sie im Inland ausgehändigt, veräußert, . zahlungen, und zwar:
verpfändet oder wenn daselbst andere Geschäfte I I 2a und b Ab
unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen zu 2à und in Abstufungen
darauf geleistet werden, unter der gleichen von 15 Pfennig
Voraussetzung auch Interimsscheine über Ein- 1 zu 2c in Abstufungen von
zahlungen auf diese Wertpapiere – 6 —— 25 Pfennig
Die Abgabe ist von jedem Stücke nur ein- . für je 25 Mark; überschießende
mal zu entrichten. l Bruchteile werden, soweit sie nicht
c) Renten- und Schuldverschreibungen ausläu- — unter dem Betrage von 1 Mark
discher Korporationen, Aktiengesellschaften oder zurückbleiben, für volle 25 Mark
industrieller Unternehmungen und sonstige für gerechnet.
den Handelsverkehr bestimmte ausländische . Der nachweislich versteuerte Be-
Renten- und Schuldverschreibungen, sofern c trag der Interimsscheine wird
sie nicht unter 2 b fallen, wenn sie im Inland 1. auf den Betrag der demnächst
ausgehändigt, veräußert, verpfändet oder wenn 1 etwa zu versteuernden Renten.
daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit - ; · verschreibungen usw. angerechnet.
gemacht oder Zahlungen darauf geleistet n Ist der Kapitalwert von Ren.
werden, unter der gleichen Voraussetzung « tenverschreibungen aus diesen
auch Interimsscheine über Einzahlungen auf selbst nicht ersichtlich, so gilt als
diese Wertpapierr 1 — — — solcher der 25 fache Betrag der
Die Abgabe ist von jedem Stücke nur ein-
mal zu entrichten.
Befreit sind:
1. Renten- und Schuldverschreibungen des
Reichs und der Bundesstaaten sowie
Interimsscheine über Einzahlungen auf
diese Wertpapiere;
2. die auf Grund des Reichsgesetzes vom
8. Juni 1871 abgestempelten ausländischen
Inhaberpapiere mit Prämien.
Anmerkung zu Tarifnummer I und 2.
Der Aushändigung ausländischer Wertpapiere
im Inlande wird es gleichgeachtet, wenn solche
Wertpapiere, welche durch ein im Ausland abge.
schlossenes Geschäft von einem zur Zeit des Geschäfts.
abschlusses im Inlande wohnhaften Kontrahenten
einjährigen Rente.
Ausländische Werte werden
nach den Vorschriften wegen Er-
hebung des Wechselstempels um.
gerechnet.