Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom der 
Hun- Tau. Stempelabgabe. 
dert send Mark. Pf. 
2.) Inländische für den Handelsverkehr bestimmte * 
Renten- und Schuldverschreibungen (auch ; 
Partialobligationen), sofern sie nicht unter « 
Nummer 3 fallen, sowie Interimsscheine über # 
Einzahlungen auf diese Wertpapiere — 6 — — 
b) Renten- und Schuldverschreibungen auslän- · vom Nennwerte, bei Interimsscheinen 
discher Staaten und Eisenbahngesellschaften, vom Betrage der bescheinigten Ein- 
wenn sie im Inland ausgehändigt, veräußert, . zahlungen, und zwar: 
verpfändet oder wenn daselbst andere Geschäfte I I 2a und b Ab 
unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen zu 2à und in Abstufungen 
darauf geleistet werden, unter der gleichen von 15 Pfennig 
Voraussetzung auch Interimsscheine über Ein- 1 zu 2c in Abstufungen von 
zahlungen auf diese Wertpapiere – 6 —— 25 Pfennig 
Die Abgabe ist von jedem Stücke nur ein- .  für je 25 Mark; überschießende 
mal zu entrichten. l Bruchteile werden, soweit sie nicht 
c) Renten- und Schuldverschreibungen ausläu-  — unter dem Betrage von 1 Mark 
discher Korporationen, Aktiengesellschaften oder zurückbleiben, für volle 25 Mark 
industrieller Unternehmungen und sonstige für  gerechnet. 
den Handelsverkehr bestimmte ausländische . Der nachweislich versteuerte Be- 
Renten- und Schuldverschreibungen, sofern c  trag der Interimsscheine wird 
sie nicht unter 2 b fallen, wenn sie im Inland 1.  auf den Betrag der demnächst 
ausgehändigt, veräußert, verpfändet oder wenn 1 etwa zu versteuernden Renten. 
daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit - ; · verschreibungen usw. angerechnet. 
gemacht oder Zahlungen darauf geleistet n Ist der Kapitalwert von Ren. 
werden, unter der gleichen Voraussetzung « tenverschreibungen aus diesen 
auch Interimsscheine über Einzahlungen auf selbst nicht ersichtlich, so gilt als 
diese Wertpapierr 1 — — — solcher der 25 fache Betrag der 
  
Die Abgabe ist von jedem Stücke nur ein- 
mal zu entrichten. 
Befreit sind: 
1. Renten- und Schuldverschreibungen des 
Reichs und der Bundesstaaten sowie 
Interimsscheine über Einzahlungen auf 
diese Wertpapiere; 
2. die auf Grund des Reichsgesetzes vom 
8. Juni 1871 abgestempelten ausländischen 
Inhaberpapiere mit Prämien. 
Anmerkung zu Tarifnummer I und 2. 
Der Aushändigung ausländischer Wertpapiere 
im Inlande wird es gleichgeachtet, wenn solche 
Wertpapiere, welche durch ein im Ausland abge. 
schlossenes Geschäft von einem zur Zeit des Geschäfts. 
abschlusses im Inlande wohnhaften Kontrahenten 
  
  
  
  
  
einjährigen Rente. 
Ausländische Werte werden 
nach den Vorschriften wegen Er- 
hebung des Wechselstempels um. 
gerechnet.
	        
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