Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

–. 
                                                  722 — 
  
  
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun. Tau-- 
Steuersatz 
dert send Mark] Pf. 
4 
  
Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
  
(1.) 
  
Als Kontantgeschäfte gelten solche Ge- 
schäfte, welche vertragsmäßig durch Liefe- 
rung des Gegenstandes seitens des Ver- 
pflichteten an dem Tage des Geschäfts- 
abschlusses zu erfüllen sind; 
4. von den zur Versicherung von Wert- 
papieren gegen Verlosung geschlossenen 
Geschäften, unbeschadet der Stempelpflicht 
der nach erfolgter Verlosung stattfindenden 
Kauf- oder sonstigen Anschaffungsgeschäfte; 
5. für Kauf- oder sonstige Anschaffungs- 
geschäfte über Renten- und Schuldver. 
schreibungen des Reichs oder der Bundes- 
staaten, sowie Interimsscheine über Ein- 
zahlungen auf diese Wertpapiere. 
Lotterielose. 
Lose öffentlicher Lotterien sowie Ausweise über 
Spieleinlagen bei öffentlich veranstalteten Aus- 
spielungen von Geld- oder anderen Gewinnen 
a) inländische ... 
b) ausländishe ... 
Befreit sind: 
Lose der von den zuständigen Behörden 
genehmigten Ausspielungen und Lotterien so- 
fern der Gesamtpreis der Lose einer Aus- 
spielung die Summe von einhundert Mark 
und bei Ausspielungen zu ausschließlich mild- 
tätigen IJwecken die Summe von fünfund- 
zwanzigtausend Mark nicht übersteigt. 
Frachturkunden. 
Frachturkunden, wenn sie im IJnland ausgestellt 
oder behufs Empfangnahme oder Ablieferung 
der darin bezeichneten Sendung im Inlande 
vorgelegt oder ausgehändigt werden und zwar: 
a) Konnossemente und Frachtbriefe im Schiffs. 
verkehre zwischen inländischen und aus- 
ländischen Seehäfen oder zwischen Häfen 
  
20 — 
25 — 
  
  
  
  
bei inländischen Losen vom plan- 
mäßigen Preise (Nennwerte 
sämtlicher Lose oder Ausweise 
mit Ausschluß des auf die Reichs. 
stempelabgabe entfallenden Be. 
trags; bei ausländischen Losen 
von dem Preise der einzelnen 
Lose in Abstufungen von 1 Mark 
für je 4 Mark oder einen Bruch- 
teil des Betrags.
	        
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