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Nr.
Gegenstand der Besteuerung
vom
Hun. Tau--
Steuersatz
dert send Mark] Pf.
4
Berechnung
der
Stempelabgabe.
(1.)
Als Kontantgeschäfte gelten solche Ge-
schäfte, welche vertragsmäßig durch Liefe-
rung des Gegenstandes seitens des Ver-
pflichteten an dem Tage des Geschäfts-
abschlusses zu erfüllen sind;
4. von den zur Versicherung von Wert-
papieren gegen Verlosung geschlossenen
Geschäften, unbeschadet der Stempelpflicht
der nach erfolgter Verlosung stattfindenden
Kauf- oder sonstigen Anschaffungsgeschäfte;
5. für Kauf- oder sonstige Anschaffungs-
geschäfte über Renten- und Schuldver.
schreibungen des Reichs oder der Bundes-
staaten, sowie Interimsscheine über Ein-
zahlungen auf diese Wertpapiere.
Lotterielose.
Lose öffentlicher Lotterien sowie Ausweise über
Spieleinlagen bei öffentlich veranstalteten Aus-
spielungen von Geld- oder anderen Gewinnen
a) inländische ...
b) ausländishe ...
Befreit sind:
Lose der von den zuständigen Behörden
genehmigten Ausspielungen und Lotterien so-
fern der Gesamtpreis der Lose einer Aus-
spielung die Summe von einhundert Mark
und bei Ausspielungen zu ausschließlich mild-
tätigen IJwecken die Summe von fünfund-
zwanzigtausend Mark nicht übersteigt.
Frachturkunden.
Frachturkunden, wenn sie im IJnland ausgestellt
oder behufs Empfangnahme oder Ablieferung
der darin bezeichneten Sendung im Inlande
vorgelegt oder ausgehändigt werden und zwar:
a) Konnossemente und Frachtbriefe im Schiffs.
verkehre zwischen inländischen und aus-
ländischen Seehäfen oder zwischen Häfen
20 —
25 —
bei inländischen Losen vom plan-
mäßigen Preise (Nennwerte
sämtlicher Lose oder Ausweise
mit Ausschluß des auf die Reichs.
stempelabgabe entfallenden Be.
trags; bei ausländischen Losen
von dem Preise der einzelnen
Lose in Abstufungen von 1 Mark
für je 4 Mark oder einen Bruch-
teil des Betrags.