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(Nr. 3252.) Gesetz zur Anderung des Gesetzes, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen.
Vom 5. Juni 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect. .
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ I.
Im § 1 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Ausgabe von Reichskassen-
scheinen, vom 30. April 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 40) werden die Worte: "20
und 50“ durch die Worte: „und zu 10" ersetzt.
§ 2.
Der Bundesrat wird ermächtigt, für die Einziehung von Reichskassen-
scheinen die erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 5. Juni 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
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(Nr. 3253.) Gesetz, betreffend die Entlastung des Reichs-Invalidenfonds. Vom 9. Juni 1906.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was foldgt:
§ 1.
Vom 1. April 1906 ab sind aus dem Reichs-Invalidenfonds nur zu be-
streiten:
1. die Pensionsgebührnisse für diejenigen Militärpersonen und Beamten
des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, welche infolge des
Krieges von 1870/71 invalide und dienstunfähig geworden sind, soweit
diese Gebührnisse auf den Militärpensionsgesetzen beruhen,