Besondere Beilage zu Nr. 15 des Reichs-Gesetzblatts.
Bekanntmachung,
betreffend
Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe.
Vom 9. März 1907.
Auf Grund des Artikel 18 der Maß- und Gewichtsordnung erläßt die
Normal-Eichungskommission folgende Vorschriften.
Artikel 1.
Betreffend Eichung von Flüssigkeitsmaßen.
Die Vorschrift im § 10 der Eichordnung unter 5 erhält folgenden Zusatz:
Derartige Verstärkungen des Randes sind entbehrlich bei den aus
einem Stücke getriebenen Randmaßen von 1 Liter Inhalt und weniger,
sofern deren Blechstärke mindestens 1 Millimeter beträgt.
Artikel 2.
Betreffend Eichung von Fässern.
Die Vorschriften im § 20 der Eichordnung über die Stempelung von
Fässern werden, wie folgt, abgeändert und ergänzt:
Bei Fässern aus Holz ist neben der Brennstempelung auch Metall-
stempelung zulässig, wenn die Fässer mit einer zweckentsprechenden Vor-
richtung versehen sind und die etwa erforderlichen besonderen Stempel
und Gerätschaften — vom Eichzeichen abgesehen — von den Beteiligten
zur Verfügung gestellt werden.
Von der Innehaltung der Bestimmung über die Stellung des
Eichstempels kann in diesem Falle abgesehen werden, wenn für die
Literzahl größere — und zwar mindestens 15 Millimeter hohe — Typen
Verwendung finden als für die Jahreszahl.
Die Stempelplatte muß aus einem gegen äußere Beschädigungen
genügend widerstandsfähigen Materiale bestehen, welches eine deutliche
Ausprägung der Stempel gestattet. Das Stempelbild darf aber auch
— vom Eichzeichen abgesehen — aus fertigen metallenen Ziffern und
Buchstaben zusammengesetzt werden.
Die Platte oder die Zeichen müssen durch geeignete Vorrichtungen
gegen unbefugte Auswechselung ohne gleichzeitige Vernichtung mindestens
des Eichzeichens vollständig gesichert sein.
Reichs- Gesetzbl. 1907. a