Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

Artikel 3. 
Betreffend Zulassung neuer Gattungen von Handelswagen. 
1. Als weitere Gattungen von Handelswagen werden neben den im 
§ 56 der Eichordnung ausgeführten zur Eichung zugelassen: 
a) Gleicharmige oberschalige oder Tafelwagen, deren Lastseite als 
oberschalige, deren Gewichtsseite als Balkenwage mit hängender Gewichts- 
schale ausgeführt ist. 
b) Gleicharmige Brückenwagen, die für eine größte zulässige Last von 
nicht weniger als 20 Kilogramm bestimmt sind. 
Die Wagen unter b haben allen Anforderungen zu genügen, die an ungleich- 
armige Brückenwagen gestellt sind. Sie sind daher auch mit einer Regulator- 
vorrichtung (§ 58) zu versehen. 
2. Bis auf weiteres gelten als zugelassen nur solche Wagen der beiden 
angeführten Gattungen, deren Konstruktion in den Mitteilungen der Normal- 
Eichungskommission veröffentlicht worden ist. 
3. Bereits geeichte gleicharmige Brückenwagen, die für eine größte zulässige 
Last von weniger als 20 Kilogramm bestimmt sind, werden bis auf weiteres 
noch zur Wiederholung der Eichung zugelassen. 
Artikel 4. 
Zusatz zur Eichgebührentaxe. 
An die Stelle der Zusatzbestimmungen zu VI. A. Handelswagen, erster 
Absatz, treten die folgenden: 
Für Wagen mit einer größten zulässigen Last von mehr als 
10 000 Kilogramm tritt eine Gebührenermäßigung ein, wenn von den 
Beteiligten eine beglaubigte Gewichtsgerätschaft oder ein beglaubigtes 
Hebelsystem, sowie Normallast im Betrage von mindestens dem zehnten 
Teile der größten zulässigen Last der zu prüfenden Wage bereitgestellt 
sind. Es sind dann zu erheben: 
bei Wagen für eine größte zulässige Last von mehr als 
10 000 Kilogramm bis einschließlich 11 000 Kilogramm 7,50 Mark, 
für jede volle oder angefangene Stufe von 1 000 Kilo- 
gramm mehr weitere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,20 
bis zur vollen Ausnutzungsfähigkeit der Gewichts- 
gerätschaft oder des Hebelsystems; 
darüber hinaus 
für jede volle oder angefangene Stufe von 1 000 Kilo- 
gramm mehr weitrere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1,00 
Artikel 5. 
Betreffend die Eichung des Getreideprobers zu 20 Liter. 
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. 
1891, Beilage zu Nr. 16) wird unter der Benennung „Getreideprober zu 20 Liter“
	        
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