Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

IV 
§  4. 
1. Der Fülltrichter soll im allgemeinen die Form eines abgestumpften 
Kegels von kreisförmigem Querschnitte haben. An seinem oberen Ende soll er 
mit einem zylindrischen Rande, am unteren mit einem zylindrischen Auslaufstutzen 
versehen sein. 
2. Der Fülltrichter muß von einem in die Grundplatte eingelassenen 
eisernen Unterbau in unveränderlicher, für die Füllung des Maßes geeigneter 
Lage gehalten werden, seine Achse soll senkrecht stehen. Die Innenwand des 
Trichters muß ohne Vorsprünge und glatt verlaufen. Sein Fassungsraum muß 
mindestens 24 Liter betragen. 
§  5. 
1. Das untere Ende des Trichters muß mit einer beweglichen Verschluß- 
klappe versehen sein, die beim Lösen des Verschlusses die Trichteröffnung frei gibt. 
2.  Die Klappe muß mit einer Hemmvorrichtung verbunden sein, durch 
die sie sofort nach Freigabe der Trichteröffnung in einer Lage außerhalb des 
Bereichs des ausfließenden Getreides festgehalten wird. 
3. Die Einrichtung zum Öffnen des Klappenverschlusses muß mit der 
Sicherung der Füllstellung des Maßes (vergleiche § 3 Nr. 2) derartig gekoppelt 
sein, daß die Feststellung des Maßes sowie die Freigabe der Trichteröffnung durch 
Betätigung eines einzigen Handgriffs vor sich geht. 
4. Das Schließen der Klappe soll durch eine Vorrichtung erfolgen, die 
bei der Bewegung des Abstreichers (vergleiche § 7) in Wirksamkeit tritt. 
5. Gegen Eingriffe von außen, welche das Öffnen und Verschließen der 
Trichterklappe in anderer als in der durch die ordnungsmäßige Füllung bedingten 
Handhabung des Probers herbeiführen könnten, muß die Verschlußeinrichtung 
des Trichters hinreichend gesichert sein. 
§  6. 
Zu dem Zwecke, die Ausflußgeschwindigkeit der Körner zu regeln, ist es 
zulässig, mit dem Trichter einen von oben in den Innenraum hineinragenden 
Körper von regelmäßiger, nach unten verbreiterter Form (Zerstreuer) zu verbinden. 
Der Zerstreuer muß aus hartem, der abschleifenden Wirkung des Getreides 
widerstehendem Materiale gefertigt und nach Form und Größe so bemessen sein, 
daß durch ihn unregelmäßige Stauungen des Getreides beim Entleeren nicht 
entstehen können. Er muß mit dem Trichter fest verbunden und gegen 
Veränderungen seiner Lage gesichert sein. 
§  7. 
1. Die Abstreichvorrichtung muß mit dem Unterbaue des Trichters in fester 
Verbindung sein. 
2. Das Abstreichen muß entweder mittels eines den Querschnitt des Maßes 
ausfüllenden, schieberartigen Messers erfolgen, durch welches die überschüssige
	        
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