IV
§ 4.
1. Der Fülltrichter soll im allgemeinen die Form eines abgestumpften
Kegels von kreisförmigem Querschnitte haben. An seinem oberen Ende soll er
mit einem zylindrischen Rande, am unteren mit einem zylindrischen Auslaufstutzen
versehen sein.
2. Der Fülltrichter muß von einem in die Grundplatte eingelassenen
eisernen Unterbau in unveränderlicher, für die Füllung des Maßes geeigneter
Lage gehalten werden, seine Achse soll senkrecht stehen. Die Innenwand des
Trichters muß ohne Vorsprünge und glatt verlaufen. Sein Fassungsraum muß
mindestens 24 Liter betragen.
§ 5.
1. Das untere Ende des Trichters muß mit einer beweglichen Verschluß-
klappe versehen sein, die beim Lösen des Verschlusses die Trichteröffnung frei gibt.
2. Die Klappe muß mit einer Hemmvorrichtung verbunden sein, durch
die sie sofort nach Freigabe der Trichteröffnung in einer Lage außerhalb des
Bereichs des ausfließenden Getreides festgehalten wird.
3. Die Einrichtung zum Öffnen des Klappenverschlusses muß mit der
Sicherung der Füllstellung des Maßes (vergleiche § 3 Nr. 2) derartig gekoppelt
sein, daß die Feststellung des Maßes sowie die Freigabe der Trichteröffnung durch
Betätigung eines einzigen Handgriffs vor sich geht.
4. Das Schließen der Klappe soll durch eine Vorrichtung erfolgen, die
bei der Bewegung des Abstreichers (vergleiche § 7) in Wirksamkeit tritt.
5. Gegen Eingriffe von außen, welche das Öffnen und Verschließen der
Trichterklappe in anderer als in der durch die ordnungsmäßige Füllung bedingten
Handhabung des Probers herbeiführen könnten, muß die Verschlußeinrichtung
des Trichters hinreichend gesichert sein.
§ 6.
Zu dem Zwecke, die Ausflußgeschwindigkeit der Körner zu regeln, ist es
zulässig, mit dem Trichter einen von oben in den Innenraum hineinragenden
Körper von regelmäßiger, nach unten verbreiterter Form (Zerstreuer) zu verbinden.
Der Zerstreuer muß aus hartem, der abschleifenden Wirkung des Getreides
widerstehendem Materiale gefertigt und nach Form und Größe so bemessen sein,
daß durch ihn unregelmäßige Stauungen des Getreides beim Entleeren nicht
entstehen können. Er muß mit dem Trichter fest verbunden und gegen
Veränderungen seiner Lage gesichert sein.
§ 7.
1. Die Abstreichvorrichtung muß mit dem Unterbaue des Trichters in fester
Verbindung sein.
2. Das Abstreichen muß entweder mittels eines den Querschnitt des Maßes
ausfüllenden, schieberartigen Messers erfolgen, durch welches die überschüssige