Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

VIII 
flachem Querschnitte, falls nicht die besonderen Vorschriften den flachen Quer- 
schnitt  ausschließen. Beim Eintauchen soll sich das Aräometer lotrecht einstellen. 
3.  Die Stengelkuppe soll gleichmäßig gerundet sein und darf keine der 
Stempelung hinderlichen Erhöhungen oder Vertiefungen zeigen. 
4. Die Skalen sollen unveränderlich befestigt sein. Die Teilstriche sollen 
in Ebenen liegen, welche zur Achse des Aräometers senkrecht stehen. 
5. Die Länge des kleinsten Teilabschnitts soll in der Regel mindestens 
1 Millimeter betragen, sofern nicht die besonderen Vorschriften andere Bestimmungen 
enthalten. Sie darf unter besonderen Umständen bei der aräometrischen Skale 
auch unter diesen letzteren Betrag, nicht aber unter 0,5 Millimeter hinabgehen. 
Die Teilstriche der aräometrischen Skale sollen sich über mindestens ein Viertel 
des Stengelumfanges erstrecken. Durch geeignete Anordnung der Strichlängen 
soll für eine hinreichende Übersichtlichkeit der Einteilung Fürsorge getroffen sein. 
Letzteres gilt auch für die thermometrische Skale. Auf dieser sollen die Striche 
zu beiden Seiten der Kapillare mindestens je 1 Millimeter hervortreten. 
6. Der obere Rand der Aräometerskale soll mindestens 10 Millimeter, der 
oberste Teilstrich aber mindestens 15 Millimeter von der Stengelkuppe entfernt 
sein. Der unterste Teilstrich soll mindestens 3 Millimeter über derjenigen Stelle 
liegen, an welcher der Stengel in den Glaskörper überzugehen beginnt. 
7. Der obere Rand der Thermometerskale soll mindestens 15 Millimeter 
unterhalb derjenigen Stelle liegen, an welcher die Verjüngung des Glaskörpers 
nach oben zu beginnt. Teilstriche darf sie nach unten nur bis 3 Millimeter vor 
Beginn der Biegung der Kapillare tragen. 
8. Die Aräometerskale darf bei 
a) Dichte-Aräometern nur in 0,001 ; 0,0005 ; 0,0002 ; und 0,0001 Einheiten 
der Dichte, 
b) Prozent- und Grad-Aräometern nur in ganze, halbe, fünftel oder 
zehntel Prozente oder Grade 
eingeteilt sein. 
Für die Thermometerskale sind nur Einteilungen nach ganzen, halben, 
fünftel oder zehntel Graden der hundertteiligen Skale (C.) zulässig. 
9. Nebenteilungen irgend welcher Art sind weder auf der aräometrischen 
noch auf der thermometrischen Skale zulässig. 
10. Die Bezifferung der Skalen muß eindeutig und klar sein. 
11. Die für die Einstellung erforderliche Beschwerung ist bei Thermo- 
Aräometern im allgemeinen durch das Gefäß des Thermometers zu bewirken. 
Die letzte Ausgleichung darf durch besondere Beschwerungsmittel erfolgen, die jedoch 
unveränderlich auf der Innenseite der Skalen anzubringen sind. 
Zulässig ist es, zum Zwecke der Beschwerung und ihrer letzten Ausgleichung 
außer dem Thermometergefäße noch ein zweites, allseitig geschlossenes Gefäß an- 
zubringen, welches Beschwerungsmaterial enthält. Die Anordnung ist dabei so 
zu treffen, daß nicht zwischen beiden Gefäßen eine Einschnürung entsteht, welche 
einer Reinigung der Spindel hinderlich sein könnte.
	        
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