Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

 
 
 
 
 
 
 
 
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Gabeln und sonstige Geräte, welche das Auskochen nicht vertragen, sind 
eine Stunde lang in 1 prozentige Formaldehydlösung zu legen und dann 
gründlich trocken zu reiben. 
7.  Leicht brennbare Spielsachen von geringem Werte sind zu verbrennen, 
andere Spielsachen von Holz oder Metall sind gründlich mit Lappen 
abzureiben, welche mit 1 prozentiger Formaldehydlösung befeuchtet sind, 
und dann zu trocknen. 
8.  Bücher, auch Akten, Bilderbogen und dergleichen sind, soweit sie nicht 
verbrannt werden, mit Formaldehydgas, Wasserdampf oder trockener 
Hitze zu desinfizieren. 
9.  Bett- und Leibwäsche, zur Reinigung der Kranken benutzte Tücher, 
waschbare Kleidungsstücke und dergleichen sind in Gefäße mit verdünntem 
Kresolwasser oder Karbolsäurelösung zu legen. Sie müssen von dieser 
Flüssigkeit vollständig bedeckt sein und dürfen erst nach zwei Stunden weiter 
gereinigt werden. Das dabei ablaufende Wasser kann als unverdächtig 
behandelt werden. 
10.  Kleidungsstücke, die nicht gewaschen werden können, Federbetten, wollene 
Decken, Matratzen ohne Holzrahmen, Bettvorleger, Gardinen, Teppiche, 
Tischdecken und dergleichen sind in Dampfapparaten oder mit Form- 
aldehydgas zu desinfizieren. Das Gleiche gilt von Strohsäcken, soweit 
sie nicht verbrannt werden. 
11.  Die nach den Desinfektionsanstalten oder -apparaten zu schaffenden 
Gegenstände sind in Tücher, welche mit verdünntem Kresolwasser, 
Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung angefeuchtet sind, einzuschlagen 
und tunlichst nur in gut schließenden, innen mit Blech ausgeschlagenen 
Kasten oder Wagen zu befördern. Ein Ausklopfen der zur Desinfektion 
bestimmten Gegenstände hat zu unterbleiben. Wer solche Gegenstände 
vor der Desinfektion angefaßt hat, soll seine Hände in der unter 
Ziffer 14 angegebenen Weise desinfizieren. 
12.  Gegenstände aus Leder oder Gummi (Stiefel, Gummischuhe und dergleichen) 
werden sorgfältig und wiederholt mit Lappen abgerieben, welche mit ver- 
dünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung befeuchtet 
sind. Gegenstände dieser Art dürfen nicht mit Dampf desinfiziert werden. 
13.  Pelzwerk wird auf der Haarseite mit verdünntem Kresolwasser, Karbol- 
säurelösung, Sublimatlösung oder 1 prozentiger Formaldehydlösung 
durchfeuchtet, feucht gebürstet, zum Trocknen hingehängt und womöglich 
gesonnt. Pelzwerk darf nicht mit Dampf desinfiziert werden. 
14.  Hände und sonstige Körperteile müssen jedesmal, wenn sie mit infi- 
zierten Gegenständen (Ausscheidungen der Kranken, beschmutzter 
Wäsche usw.) in Berührung gekommen sind, mit Sublimatlösung, 
verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung gründlich abgebürstet 
und nach etwa fünf Minuten mit warmem Wasser und Seife gewaschen 
werden. Zu diesem Zwecke muß in dem Krankenzimmer stets eine 
Schale mit Desinfektionsflüssigkeit bereitstehen.
	        
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