Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

— 148 — 
befeuchtet sind. Bei Metallteilen ist die Verwendung von Sublimat- 
lösung tunlichst zu vermeiden. Kissen und Polster, soweit sie nicht mit 
Leder überzogen sind, Teppiche, Decken usw. werden mit Wasserdampf 
oder nach Ziffer 23 desinfiziert. Der Wagenboden wird mit Lappen 
und Schrubber, welche reichlich mit verdünntem Kresolwasser, Karbol- 
säurelösung oder Sublimatlösung getränkt sind, aufgescheuert. 
Andere Personenfahrzeuge (Droschken, Straßenbahnwagen, Boote 
usw.) sind in gleicher Weise zu desinfizieren. 
26. Die Desinfektion der Eisenbahn-Personen- und Güterwagen erfolgt 
nach den Grundsätzen in Ziffer 20, 21 und 25, soweit hierüber nicht 
besondere Vorschriften ergehen. 
Anmerkung. Abweichungen von den Vorschriften unter Ziffer 1 bis 26 sind 
zulässig, soweit nach dem Gutachten des beamteten Arztes die Wirkung der Desinfektion ge- 
sichert ist. 
  
Anhang. 
Besondere Vorschriften für die Desinfektion auf Schiffen 
und Flößen. 
Auf Schiffen und Flößen ist die Desinfektion nach den vorstehenden Be- 
stimmungen mit folgenden Maßgaben auszuführen: 
1. Schiffe. 
Soll die Desinfektion von Räumlichkeiten wegen der zu befürchtenden Be- 
schädigungen oder wegen des längere Zeit haften bleibenden Geruchs des Des- 
infektionsmittels nicht nach den Bestimmungen in Ziffer 20 und 21 stattfinden, 
so hat sie in nachbezeichneter Weise zu gescheben: 
Die nicht mit Ölfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fußböden 
werden mit Kalkmilch angetüncht; dieser Anstrich ist nach drei Stunden zu wieder- 
holen. Erst nach dem Trocknen des zweiten Anstrichs darf wieder feucht ab- 
gescheuert werden. 
Wände mit Plüsch- oder ähnlichen Bezügen können nach Maßgabe der 
Vorschriften in Ziffer 23 desinfiziert werden. 
Die mit Ölfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fußböden werden 
frisch gestrichen, jedoch darf zuvor der alte Anstrich nicht durch Abkratzen oder 
dergleichen beseitigt werden. 
2. Flöße. 
Die von Kranken oder Krankheitsverdächtigen benutzten Hütten werden, 
soweit sie nicht nach Ziffer 20 desinfiziert werden können, ebenso wie das Lager- 
stroh verbrannt. 
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
  
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zurichten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.