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(Nr. 3322.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen-
ständen des Gartenbaues. Vom 1. Mai 1907.
Auf Grund der Vorschrift im § 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen
des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) be-
stimme ich folgendes:
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge,
Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über
das Königlich Preußische Nebenzollamt I. Schwanenhaus erfolgen.
Die dem Königlich Preußischen Hauptzollamte Kaldenkirchen bisher zu-
stehende Befugnis zur Pflanzenabfertigung (Bekanntmachung vom 23. Jannar 1884
— Reichs-Gesetzbl. 10 —) fällt fort. Die Abfertigungsbefugnis der Zoll-
abfertigungsstelle am Bahnhofe dortselbst bleibt unberührt.
Berlin, den 1. Mai 1907.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Posadowsky.
Druckfehler-Berichtigung.
In der Bekanntmachung vom 21. Februar d. J. — Reichs-Gesetzbl.
S. 68 — muß es heißen ,, Hauptsteuerämter Singen usw.“ statt „Hauptsteuer-
ämter Siegen usw.“
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs- Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zurichten.