348 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe.
E8 ſei hier ein ein dingliches Recht betreffendes
vertrag8mäßiges Verhältniß nicht in Rede, die
Stadtgemeinde N. habe auf ein ſolches ſich nicht
berufen, vielmehr das Eigenthum des F. an dem
fraglichen Landſtreifen anerfannt. Ob die vom
Stadtmagiſtrat in Ausübung der ihm zuſtehenden
Polizeigewalt dem F. gemachte Auflage gerechtfertigt
geweſen, fönne ununterſucht bleiben, da feſtgeſtellt
ſei, daß F. ſich jener Anordnung gefügt und
in die Herſtellung des Trottoir8 auf ſeinem Grund
und Boden gewilligt habe. Bei ſolcher Sachlage
ſei, obgleich ein rechtsgiltiger Vertrag und überhaupt
ein Vertrag nicht in Mitte liege, doch ein rechtswidriger
Eingriff in des F. Eigenthum nicht zu er-„kennen.
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Aber auch angenommen, es ſtehe die Stadtgemeinde
N. dem F. in einem Vertragsverhältniſſe
gegenüber und habe dieſelbe, ohne einen ſie berech:
tigenden Vertrag für ſich zu haben, auf fremdem
Grund und Boden ein Bauwerk errichtet, ſo müßte
do<4 Abweiſung der Klage erfolgen, nachdem feſtſtehe,
daß F. nicht nur nicht widerſprochen ſondern
vielmehr eingewilligt habe. Für ſolchen Fall näm-„lich
ſei in 8. 332 Tit. 9 Thl. I des allg. preuß.
Ldr. verordnet, daß ſich der Eigenthümer mit der
bloßen Entſchädigung für Grund und Boden begnügen
müſſe. Urth. v. 3. Juli HVNr. 5606.
Obligationenrecht. Art und Weiſe der Vorzeigung
bei der actio ad exhibendum
inö8beſondere nach bayer. Landrecht. Um
eine Forderung berechnen und dieſe gegen B. einklagen
zu können, hatte A. gegen jenen auf Herausgabe
eines Akfordvertrages ober deſſen Hinterlegung
auf der Gerichtöſchreiberei geklagt. B. weigerte ſich
deſſen, erbot ſich aber in ſeiner Wohnung die Urkunde
dem A. zur Einſicht- und Abſchriftnahme vor-