Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

348  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

E8  ſei  hier  ein  ein  dingliches  Recht  betreffendes
vertrag8mäßiges  Verhältniß  nicht  in  Rede,  die
Stadtgemeinde  N.  habe  auf  ein  ſolches  ſich  nicht
berufen,  vielmehr  das  Eigenthum  des  F.  an  dem
fraglichen  Landſtreifen  anerfannt.  Ob  die  vom
Stadtmagiſtrat  in  Ausübung  der  ihm  zuſtehenden
Polizeigewalt  dem  F.  gemachte  Auflage  gerechtfertigt
  geweſen,  fönne  ununterſucht  bleiben,  da  feſtgeſtellt
  ſei,  daß  F.  ſich  jener  Anordnung  gefügt  und
in  die  Herſtellung  des  Trottoir8  auf  ſeinem  Grund
und  Boden  gewilligt  habe.  Bei  ſolcher  Sachlage
ſei,  obgleich  ein  rechtsgiltiger  Vertrag  und  überhaupt
ein  Vertrag  nicht  in  Mitte  liege,  doch  ein  rechtswidriger
  Eingriff  in  des  F.  Eigenthum  nicht  zu  er-„kennen.
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Aber  auch  angenommen,  es  ſtehe  die  Stadtgemeinde
  N.  dem  F.  in  einem  Vertragsverhältniſſe
gegenüber  und  habe  dieſelbe,  ohne  einen  ſie  berech:
tigenden  Vertrag  für  ſich  zu  haben,  auf  fremdem
Grund  und  Boden  ein  Bauwerk  errichtet,  ſo  müßte
do<4  Abweiſung  der  Klage  erfolgen,  nachdem  feſtſtehe,
  daß  F.  nicht  nur  nicht  widerſprochen  ſondern
vielmehr  eingewilligt  habe.  Für  ſolchen  Fall  näm-„lich
  ſei  in  8.  332  Tit.  9  Thl.  I  des  allg.  preuß.
Ldr.  verordnet,  daß  ſich  der  Eigenthümer  mit  der
bloßen  Entſchädigung  für  Grund  und  Boden  begnügen
  müſſe.  Urth.  v.  3.  Juli  HVNr.  5606.

Obligationenrecht.  Art  und  Weiſe  der  Vorzeigung
  bei  der  actio  ad  exhibendum
inö8beſondere  nach  bayer.  Landrecht.  Um
eine  Forderung  berechnen  und  dieſe  gegen  B.  einklagen
  zu  können,  hatte  A.  gegen  jenen  auf  Herausgabe
  eines  Akfordvertrages  ober  deſſen  Hinterlegung
auf  der  Gerichtöſchreiberei  geklagt.  B.  weigerte  ſich
deſſen,  erbot  ſich  aber  in  ſeiner  Wohnung  die  Urkunde
  dem  A.  zur  Einſicht-  und  Abſchriftnahme  vor-