Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

Neuere  oberſtrichterlice  Erkenntniſſe.  399

maßgebend  ſind,  daher  auch  in  das  Gebiet  thatſächlicher
  Beurtheilung  fallen.

Die  weitere  Behauptung,  daß  Beſchuldigter  ſich
bei  Vornahme  der  ihm  nachgewieſenen  Handlung  in
einem  thatſächlichen  Irrthume  befunden,  indem  er
die  M.  R.  nicht  für  geiſteskrank  gehalten  habe,  iſt
durc;  die  thatſächliche  Feſtſtellung  widerlegt,  denn
hienac)  hat  er  die  Geiſtesfranfkheit  der  M,  R.  gefannt.
  Zu  dieſer  Annahme  gelangte  der  Vorrichter
durch  die  Feſtſtellung,  daß  der  Beſchuldigte  in  G.
geboren  und  wohnhaft  ſei,  er  alſo  ſie  und  ihren
Geiſte8zuſtand  gefannt  habe,  den  Jedermann  vermöge
  ihres  ſtupiden  Ausſehens  und  auffälligen  Gebahrens
  ſofort  gewahr  werden  muß  ;  daß  in  G,  Jedermann
  weiß,  die  M.  R.  ſei,  wenn  nicht  geradezu
blödſinnig,  ſo  doc<h  im  hohen  Grade  geiſtesſc<wach,
und  daß  der  Beſchuldigte  ſelbſt  zugegeben  habe,  zu
wiſſen,  daß  ſie  im  Geijte  beſchränft  ſei.  Hiemit  iſt
aber  zur  Genüge  dargethan,  daß  der  Beſchuldigte
alle  die  Strafbarkeit  ſeiner  Handlung  bedingenden
Thatumſtände  kannte,  und  nicht  in  einem  thatſächlichen
  Irrthume  ſich  befand,  wie  ihn  8.  59  d.  RStGB.
erfordert,  nun  hierauf  eine  Strafausſchließung  zu
gründen.  Waren  aber  dem  Beſchuldigten  alle  zu
den  weſentlichen  Begriffsömerkmalen  des  Reates  gehörigen
  Thatumſtände  bekannt,  [o  iſt  e8  für  die  Anwendung
  des  Strafgeſeße8  ohne  Belang,  ob  er  in
der  techniſchen  Bezeichnung  der  Geiſtesbeſchaffenheit
der  M.  R.  und  in  den  rechtlichen  Folgen  ſeiner
Handlung  irrte;  denn  ein  ſolcher  Irrthum  iſt  ein
Irrthum  über  die  Tragweite  des  Strafgeſekßes,  alſo
ein  Rechtsirrthum,  nicht  aber  ein  Irrthum  über  das
Vorhandenſein  von  Thatumſtänden.  Erk.  vom
12.  März  1880  UB.  Nr.  56.

(Fortſehung  folgt.)