Neuere oberſtrichterlice Erkenntniſſe. 399
maßgebend ſind, daher auch in das Gebiet thatſächlicher
Beurtheilung fallen.
Die weitere Behauptung, daß Beſchuldigter ſich
bei Vornahme der ihm nachgewieſenen Handlung in
einem thatſächlichen Irrthume befunden, indem er
die M. R. nicht für geiſteskrank gehalten habe, iſt
durc; die thatſächliche Feſtſtellung widerlegt, denn
hienac) hat er die Geiſtesfranfkheit der M, R. gefannt.
Zu dieſer Annahme gelangte der Vorrichter
durch die Feſtſtellung, daß der Beſchuldigte in G.
geboren und wohnhaft ſei, er alſo ſie und ihren
Geiſte8zuſtand gefannt habe, den Jedermann vermöge
ihres ſtupiden Ausſehens und auffälligen Gebahrens
ſofort gewahr werden muß ; daß in G, Jedermann
weiß, die M. R. ſei, wenn nicht geradezu
blödſinnig, ſo doc<h im hohen Grade geiſtesſc<wach,
und daß der Beſchuldigte ſelbſt zugegeben habe, zu
wiſſen, daß ſie im Geijte beſchränft ſei. Hiemit iſt
aber zur Genüge dargethan, daß der Beſchuldigte
alle die Strafbarkeit ſeiner Handlung bedingenden
Thatumſtände kannte, und nicht in einem thatſächlichen
Irrthume ſich befand, wie ihn 8. 59 d. RStGB.
erfordert, nun hierauf eine Strafausſchließung zu
gründen. Waren aber dem Beſchuldigten alle zu
den weſentlichen Begriffsömerkmalen des Reates gehörigen
Thatumſtände bekannt, [o iſt e8 für die Anwendung
des Strafgeſeße8 ohne Belang, ob er in
der techniſchen Bezeichnung der Geiſtesbeſchaffenheit
der M. R. und in den rechtlichen Folgen ſeiner
Handlung irrte; denn ein ſolcher Irrthum iſt ein
Irrthum über die Tragweite des Strafgeſekßes, alſo
ein Rechtsirrthum, nicht aber ein Irrthum über das
Vorhandenſein von Thatumſtänden. Erk. vom
12. März 1880 UB. Nr. 56.
(Fortſehung folgt.)