Die Kreis-Gemeinden. F. 138. 367
b) Sein Gutachten in allen Fällen abzugeben, die ihm zu
diesem Zwecke durch das Gesetz oder die Staatsregierung
zugewiesen werden.)
c) In Bezug auf die Verwaltung des Vermögens der Kreisgemeinde
und auf die Verwaltung der Kreisanstalten und
Kreisstiftungen, die ihm sachdienlich scheinenden Anträge zu
stellen; zu diesem Zwecke ist der Ausschuß befugt, von
den aus Mitteln der Kreisgemeinde entstehenden oder vorhandenen
Einrichtungen und Anstalten persönlich Einsicht
zu nehmen. 5) Der Ausschuß hat über seine Geschäftsführung
dem Landrathe jedes Mal bei seiner Jahressitzung
Bericht zu erstatten.
3) Der Ausschuß versammelt sich zu der Zeit und an dem
Orte, wann und wohin ihn die Kreisregierung einberuft. Die
Einberufung muß übrigens erfolgen, wenn wenigstens drei Ausschußmitglieder
darauf antragen. Auch er tritt, wie der Landrath
selbst, nur mit der Kreisregierung in Geschäftsberührung, kann
daher nur an diese Anträge stellen und Gutachten abgeben. Falls
jedoch seine Anträge hier nicht beachtet werden, ist er befugt, unmittelbar
bei dem betreffenden Staatsministerium Beschwerde zu
übergeben.
Der Ausschuß kann nur berathen und beschließen, wenn
zwei Drittheile seiner Mitglieder anwesend sind.ö) Absolute
Stimmenmehrheit macht Beschluß, bei Gleichheit der Stimmen
entscheidet jene des Vorstandes.)
4) Angef. Ges. Art. 33 lit. b.
5) Art. 33 lit. c; die Verwaltung des Kreis-Vermögens geschieht durch
Staatsorgane und steht unmittelbar unter der Leitung der Kreisstelle.
6) Wird wegen Nichterscheinens der erforderlichen Zahl eine Sitzung
vereitelt, so findet die Bestimmung des Art. 14 des Districtsraths-Gesetzes
analoge Anwendung (Art. 35).
*) Art. 34 u. 35. Der Vorstand hat seine Stimme in allen Fällen
gleich jedem Mitgliede abzugeben, und wenn dabei paria entstehen, so überwiegt
die seinige (s. Art. 25 Abs. 1).