Full text : Handbuch des Völkerrechts Dritter Band. (3)

Die  Kreis-Gemeinden.  F.  138.  367

b)  Sein  Gutachten  in  allen  Fällen  abzugeben,  die  ihm  zu
diesem  Zwecke  durch  das  Gesetz  oder  die  Staatsregierung
zugewiesen  werden.)

c)  In  Bezug  auf  die  Verwaltung  des  Vermögens  der  Kreisgemeinde
  und  auf  die  Verwaltung  der  Kreisanstalten  und
Kreisstiftungen,  die  ihm  sachdienlich  scheinenden  Anträge  zu
stellen;  zu  diesem  Zwecke  ist  der  Ausschuß  befugt,  von
den  aus  Mitteln  der  Kreisgemeinde  entstehenden  oder  vorhandenen
  Einrichtungen  und  Anstalten  persönlich  Einsicht
zu  nehmen.  5)  Der  Ausschuß  hat  über  seine  Geschäftsführung
  dem  Landrathe  jedes  Mal  bei  seiner  Jahressitzung
Bericht  zu  erstatten.

3)  Der  Ausschuß  versammelt  sich  zu  der  Zeit  und  an  dem
Orte,  wann  und  wohin  ihn  die  Kreisregierung  einberuft.  Die
Einberufung  muß  übrigens  erfolgen,  wenn  wenigstens  drei  Ausschußmitglieder
  darauf  antragen.  Auch  er  tritt,  wie  der  Landrath
selbst,  nur  mit  der  Kreisregierung  in  Geschäftsberührung,  kann
daher  nur  an  diese  Anträge  stellen  und  Gutachten  abgeben.  Falls
jedoch  seine  Anträge  hier  nicht  beachtet  werden,  ist  er  befugt,  unmittelbar
  bei  dem  betreffenden  Staatsministerium  Beschwerde  zu
übergeben.

Der  Ausschuß  kann  nur  berathen  und  beschließen,  wenn
zwei  Drittheile  seiner  Mitglieder  anwesend  sind.ö)  Absolute
Stimmenmehrheit  macht  Beschluß,  bei  Gleichheit  der  Stimmen
entscheidet  jene  des  Vorstandes.)

4)  Angef.  Ges.  Art.  33  lit.  b.

5)  Art.  33  lit.  c;  die  Verwaltung  des  Kreis-Vermögens  geschieht  durch
Staatsorgane  und  steht  unmittelbar  unter  der  Leitung  der  Kreisstelle.

6)  Wird  wegen  Nichterscheinens  der  erforderlichen  Zahl  eine  Sitzung
vereitelt,  so  findet  die  Bestimmung  des  Art.  14  des  Districtsraths-Gesetzes
analoge  Anwendung  (Art.  35).

*)  Art.  34  u.  35.  Der  Vorstand  hat  seine  Stimme  in  allen  Fällen
gleich  jedem  Mitgliede  abzugeben,  und  wenn  dabei  paria  entstehen,  so  überwiegt
  die  seinige  (s.  Art.  25  Abs.  1).