Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Betrag 
für das 
Einnahme und Ausgabe. Rechnungs- 
jahr 1907. 
Mark. 
zur Dauer von drei Monaten nach Ablauf des Sterbemonats und ferner 
Versorgung in dem gleichen Maße erhalten, wie die Hinterbliebenen der 
etatsmäßigen Schutzgebietsbeamten. 
Den nichtetatsmäßigen Schutzgebietsbeamten in Afrika und in der 
Südsee können in den Fällen der Ausreise nach dem Schutzgebiete beim 
Dienstantritte, der Heimreise beim Austritt aus dem Schutzgebietsdienst 
und der Versetzung nach einem anderen Schutzgebiete bei Mitnahme von 
Familienmitgliedern Beihilfen zur Deckung der sämtlichen dadurch wirklich 
entstandenen Beförderungskosten bewilligt werden, jedoch nicht über die 
für etatsmäßige Beamte mit Familien zulässigen Beträge hinaus. Soweit 
später für die betreffenden Umzugsreisen der Familien besondere Umzugs- 
kosten zuständig werden, ist darauf die für Mitnahme der Familie 
gewährte Beihilfe in Anrechnung zu bringen. 
Den Militärpersonen, Beamten und sonstigen Angestellten der Schutz- 
gebiete können, gleichviel ob sie etatsmäßig angestellt sind oder nicht, für 
ihre Familienmitglieder auch außerhalb des Falles eines Umzugs Reise- 
beihilfen gewährt werden und zwar sowohl bei Beurlaubungen des Familien- 
haupts als auch, wenn die Familienangehörigen wegen Erkrankung oder 
wegen anderer außerordentlicher Verhältnisse allein reisen müssen. Die 
Reisebeihilfe beträgt für alle Familienangehörige zusammen die Hälfte 
der bestimmungsmäßigen Urlaubsbeihilfe des Familienhaupts. Der Abzug, 
welchen die Gouvernementsangehörigen für den in dem Fahrpreis ent- 
haltenen Anspruch auf freie Schiffsverpflegung erleiden, ist zwecks Be- 
messung der Reisebeihilfen der Familienmitglieder von der vollen Urlaubs- 
beihilfe auch dann zu machen, wenn das Familienhaupt im Schutzgebiete 
freie Verpflegung erhält. 
Wiesbaden, den 17. Mai 1907. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zurichten. 
Reichs-Gesetzbl. 1907. 39 
 
	        
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