Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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A.  Versetzung  der  etatsmäßigen  Beamten  in  den  Ruhestand  mit  Ruhegehalt.


I.  Voranssetzungen  für  die  Versetzung  in  den  Ruhestand.
8  1.

1  Voraussetzung  für  die  Versetzung  eines  unwiderruflichen  Beamten  in  den
Ruhestand  mit  Ruhegehalt  ist  sowohl  in  den  Fällen,  in  denen  der  Beamte  selbst  um  seine
Ruhestandsversetzung  nachsucht  (Artikel  47  des  Beamtengesetzes),  als  auch  in  den  Fällen,
in  denen  die  Ruhestandsversetzung  ohne  sein  Ansuchen  erfolgen  soll  (Artikel  48  des
Beamtengesetzes),  daß  der  Beamte  entweder

à.  das  65.  Lebensjahr  vollendet  hat  oder
b.  infolge  körperlichen  Gebrechens  oder  Schwäche  seiner  körperlichen  oder  geistigen
Kräfte  zur  Erfüllung  seiner  Amtspflichten  unfähig  ist.
Außerdem  kann  der  unwiderrufliche  Beamte  ohne  sein  Ansuchen  in  den  Ruhestand  versetzt
werden,  wenn
C.  durch  sein  Verschulden  Umstände  vorliegen,  durch  die  seine  amtliche  Wirksamkeit
  auch  auf  einer  anderen  Stelle  nicht  bloß  vorübergehend  gestört  wäre,  ein
Disziplinarverfahren  aber  wegen  Verjährung  ausgeschlossen  ist.

2  Beim  Vollzuge  des  Artikel  48  Ziff.  1  des  Beamtengesetzes  ist  im  allgemeinen  von
der  Voraussetzung  auszugehen,  daß  ein  Beamter,  der  das  65.  Lebensjahr  vollendet  hat,
ohne  sein  Ansuchen  nur  in  den  Ruhestand  versetzt  werden  soll,  wenn  seine  Leistungen  nicht
mehr  den  dienstlichen  Interessen  genügen.  Hierauf  ist  bei  der  Versetzung  in  den  Ruhestand
und  bei  ihrer  Beantragung  entsprechende  Rücksicht  zu  nehmen.

3.  Steht  ausweislich  des  Personalakts  oder  auf  Grund  sonstiger  amtlicher  Ermittelungen
in  einwandfreier  Weise  fest,  daß  der  Beamte  das  65.  Lebensjahr  vollendet  hat,  so  bedarf
es  seitens  des  Beamten,  der  um  seine  Versetzung  in  den  Ruhestand  nachsucht,  zur  Begründung
seines  Gesuchs  nicht  noch  der  besonderen  Vorlage  einer  Geburtsurkunde.  Ebensowenig  ist
zur  Begründung  der  Anweisung  des  Ruhegehalts  die  Beigabe  einer  besonderen  Geburtsurkunde
  notwendig.

2.

1.  Zum  Nachweise  der  Dienstunfähigkeit  eines  die  Versetzung  in  den  Ruhestand
nachsuchenden  Beamten  (Artikel  47  Ziff.  2)  genügt  nach  dem  Artikel  50  des  Beamtengesetzes
  im  allgemeinen  die  Erklärung  der  ihm  unmittelbar  vorgesetzten  Dienstbehörde,  daß
sie  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  die  Voraussetzungen  für  die  Versetzung  in  den  Ruhestand
für  gegeben  erachtet.  Nach  Lage  des  Falles  können  weitere  Beweismittel  gefordert  oder  die
vorliegenden  Beweismittel  entgegen  der  Erklärung  der  unmittelbar  vorgesetzten  Behörde  für
ausreichend  erachtet  werden.