Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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§  24.

Vorstehende  Bestimmungen  kommen  in  Bayern  nach  Maßgabe  des  Bündnisvertrags
  vom  23.  November  1870  für  die  Hinterbliebenen  von  Heeresbeamten
oder  ehemaligen  Heeresbeamten,  welche  die  im  §  1  angegebenen  Ansprüche  gegen
bayerische  Militärfonds  besessen  haben,  zur  Anwendung.

Dem  Königreiche  Bayern  wird  zur  Bestreitung  der  Ausgaben  hierfür  alljährlich
  eine  Summe  überwiesen,  die  sich  nach  der  Höhe  des  entsprechenden  tatsächlichen
  Aufwandes  des  Reichs  im  Verhältnisse  der  Kopfstärke  des  Königlich
Bayerischen  Kontingents  zu  der  der  übrigen  Teile  des  Reichsheeres  bemißt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  17.  Mai  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bülow.

 

(Nr.  3330.)  Militärhinterbliebenengesetz.  Vom  17.  Mai  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Teil.
Reichsheer.
I.  Allgemeine  Versorgung.

A  Hinterbliebene  von    Offizieren  einschließlich  Sanitätsoffizieren
des Friedensstandes

§  1.

Die  Witwen  und  die  ehelichen  oder  legitimierten  Kinder  von  Offizieren  des
Friedensstandes,  welchen  zur  Zeit  ihres  Todes  ein  Anspruch  auf  lebenslängliche
Pension  aus  der  Reichskasse  im  Falle  der  Versetzung  in  den  Ruhestand  zugestanden
  hätte,  sowie  die  Witwen  und  die  ehelichen  oder  legitimierten  Kinder
von  verabschiedeten  Offizieren  des  Friedensstandes,  welche  eine  lebenslängliche
Pension  aus  der  Reichskasse  zu  beziehen  hatten,  erhalten  Witwen-  und  Waisengeld.