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dem Jahre 1900, im übrigen erst nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Friedens-
schluß oder dem im § 17 letzter Absatz Satz 2 angegebenen Zeitpunkt oder wenn
die erst nach dem Friedensschluß oder diesem Zeitpunkt eingegangene Ehe innerhalb
dreier Monate vor dem Ableben des Ehegatten geschlossen und die Eheschließung
zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Witwe den Bezug des Kriegswitwengeldes
zu verschaffen.
§ 26.
Die Vorschriften der §§ 19 bis 25 finden auf die Hinterbliebenen der Teil-
nehmer an einer solchen militärischen Unternehmung, die gemäß § 17 des Offzier-
pensionsgesetzes und § 7 des Mannschaftsversorgungsgesetzes als ein Krieg anzu-
sehen ist, entsprechende Anwendung.
Durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents kann eine
den §§ 19 bis 25 entsprechende Kriegsversorgung gewährt werden:
1. den Hinterbliebenen von solchen nicht dem Feldheere zugeteilten An-
gehörigen des aktiven Heeres, die in der Zeit von der Mobilmachung
bis zur Demobilmachung wegen des eingetretenen Krieges außer-
ordentlichen Anstrengungen oder Entbehrungen oder dem Leben und
der Gesundheit gefährlichen Einflüssen ausgesetzt waren und infolgedessen
vor Ablauf eines Jahres nach dem Friedensschluß oder dem im § 17
letzter Absatz Satz 2 angegebenen Zeitpunkte gestorben sind,
2. den Hinterbliebenen von solchen Angehörigen des Heeres, die auf Befehl
dem Kriege eines ausländischen Heeres oder einer ausländischen Marine
beigewohnt baben und infolgedessen vor Ablauf eines Jahres nach der
Rückkehr vom Kriegsschauplatze gestorben sind.
§ 27.
Den nicht nach § 19 versorgungesberechtigten Witwen von solchen Kriegs-
teilnehmern und von solchen im § 26 Abs. 1 genannten Personen, die infolge
einer durch den Krieg erlittenen Dienstbeschädigung pensions- oder rentenberechtigt
geworden sind oder geworden sein würden, falls sie am Todestag aus dem
aktiven Dienste in den Ruhestand versetzt worden wären, können Witwenbeihilfen
in der Art gewährt werden, daß das Jahresgesamteinkommen:
1. für die Witwe eines Generals oder eines Offiziers in Generalsstellung
oder für die Witwe eines entsprechenden (§ 24) oberen Heeresbeamten
höchstens . . . . . . . 3 000 Mark,
2. für die Witwe eines anderen Offiziers mit Ausnahme
des Feldwebelleutnants oder für die Witwe eines
anderen oberen Heeresbeamten höchstens . . . 2 000 „
3. für die Witwe eines Feldwebelleutnants höchstens. 1 500 „
4. für die Witwe einer der im § 20b Nr. 4 genannten
Personen höchstens . . . . . . . . . . . . 600 „