Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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dem Jahre 1900, im übrigen erst nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Friedens- 
schluß oder dem im § 17 letzter Absatz Satz 2 angegebenen Zeitpunkt oder wenn 
die erst nach dem Friedensschluß oder diesem Zeitpunkt eingegangene Ehe innerhalb 
dreier Monate vor dem Ableben des Ehegatten geschlossen und die Eheschließung 
zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Witwe den Bezug des Kriegswitwengeldes 
zu verschaffen. 
§ 26. 
Die Vorschriften der §§ 19 bis 25 finden auf die Hinterbliebenen der Teil- 
nehmer an einer solchen militärischen Unternehmung, die gemäß § 17 des Offzier- 
pensionsgesetzes und § 7 des Mannschaftsversorgungsgesetzes als ein Krieg anzu- 
sehen ist, entsprechende Anwendung. 
Durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents kann eine 
den §§ 19 bis 25 entsprechende Kriegsversorgung gewährt werden: 
1. den Hinterbliebenen von solchen nicht dem Feldheere zugeteilten An- 
gehörigen des aktiven Heeres, die in der Zeit von der Mobilmachung 
bis zur Demobilmachung wegen des eingetretenen Krieges außer- 
ordentlichen Anstrengungen oder Entbehrungen oder dem Leben und 
der Gesundheit gefährlichen Einflüssen ausgesetzt waren und infolgedessen 
vor Ablauf eines Jahres nach dem Friedensschluß oder dem im § 17 
letzter Absatz Satz 2 angegebenen Zeitpunkte gestorben sind, 
2. den Hinterbliebenen von solchen Angehörigen des Heeres, die auf Befehl 
dem Kriege eines ausländischen Heeres oder einer ausländischen Marine 
beigewohnt baben und infolgedessen vor Ablauf eines Jahres nach der 
Rückkehr vom Kriegsschauplatze gestorben sind. 
§ 27. 
Den nicht nach § 19 versorgungesberechtigten Witwen von solchen Kriegs- 
teilnehmern und von solchen im § 26 Abs. 1 genannten Personen, die infolge 
einer durch den Krieg erlittenen Dienstbeschädigung pensions- oder rentenberechtigt 
geworden sind oder geworden sein würden, falls sie am Todestag aus dem 
aktiven Dienste in den Ruhestand versetzt worden wären, können Witwenbeihilfen 
in der Art gewährt werden, daß das Jahresgesamteinkommen: 
1. für die Witwe eines Generals oder eines Offiziers in Generalsstellung 
oder für die Witwe eines entsprechenden (§ 24) oberen Heeresbeamten 
höchstens . . . . . . . 3 000 Mark, 
2. für die Witwe eines anderen Offiziers mit Ausnahme 
des Feldwebelleutnants oder für die Witwe eines 
anderen oberen Heeresbeamten höchstens . . . 2 000 „ 
3. für die Witwe eines Feldwebelleutnants höchstens. 1 500 „ 
4. für die Witwe einer der im § 20b Nr. 4 genannten 
Personen höchstens . . . . . . . . . . . . 600 „
	        
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