Zweiter Ergänzungsband. A 7.
Dr. 3. A. Feuffert's
Plätter für Kechtsanwendung
zunächst in Bayern.
temerkungen zu Art. 18 und 19 des Gesetzes vom
29. April 1869, die Einführung einer neuen Prozebordnung
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betr.
J.
Fuͤr die am 1. Juli 1870 bereits verkündeten
Erkenntnisse, die noch durch Rechtsmittel angefochten
werden können, bestimmt Art. 18 des Einf.=Ges.,
daß bezüglich der Zulässigkeit der Rechtsmittel,
der Fristen für die Geltendmachung derselben
und der Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung
darüber die bisherigen Prozeßvorschriften zur
Anwendung kommen; bezüglich der bei Einlegung
der Rechtsmittel einzuhaltenden Form, sowie beüglich
der Verhandlung und Entscheidung über dienelben
ist dagegen zu unterscheiden, ob daß Rechtsmittel
vor oder nach dem 1. Juli 1870 eingelegt
wurde. Im ersteren Falle gelten auch für Form
der Einlegung, für Verhandlung und Entscheidung
die Vorschriften des alten Verfahrens, im leßteren
dagegen die Regeln der neuen Proz.-Ordn.
Der erstere Fall bietet keine Schwierigkeiten.
Das Verfahren geht eben bis zur Entscheidung
über das Rechtsmittel nach dem alten Prozesse.
II. Ergänzungsband.