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Demobilmachung stattgefunden hat, dafür ist die nach § 17 des Offizierpensions-
gesetzes vom 31. Mai 1906 in jedem Falle ergehende Bestimmung des Kaisers
maßgebend. Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber in den einzelnen
Bundesstaaten getroffenen Bestimmungen.
§ 50.
Inwieweit die Zeit eines Festungsarrestes oder einer Kriegsgefangenschaft
angerechnet werden könne, ist nach den für die Pensionierung der Militärpersonen
des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine geltenden gesetzlichen Bestimmungen
zu bemessen.
§ 51 Den Beamten, welche in außereuropäischen Ländern eine längere als ein-
jährige Verwendung gefunden haben, wird die daselbst zugebrachte Dienstzeit
bei Verwendung in Ost- und Mittelasien, Mittel- und Südamerika bei der
Pensionierung doppelt in Anrechnung gebracht.
Bei Verwendung von Beamten in anderen außereuropäischen Ländern als
den vorbezeichneten ist es dem Beschlusse des Bundesrats vorbehalten, dem Vor-
stehenden entsprechende Bestimmungen zu treffen.
§ 52.
Mit Genehmigung des Bundesrats kann nach Maßgabe der Bestimmungen
in den §§ 45 bis 49 die Zeit angerechnet werden, während welcher ein Beamter
1. sei es im In- oder Ausland als Sachwalter oder Notar fungiert,
im Gemeinde-, Kirchen- oder Schuldienst oder im Dienste einer landes-
herrlichen Haus- oder Hofverwaltung sich befunden, oder
2. im Dienste eines dem Reiche nicht angehörigen Staates gestanden
hat, oder
3. außerhalb des Dienstes des Reichs oder eines Bundesstaats praktisch
beschäftigt gewesen ist, insofern und insoweit diese Beschäftigung vor
Erlangung der Anstellung in einem Reichs- oder unmittelbaren Staats-
amte herkömmlich war,
4. vor seiner Anstellung ununterbrochen im privatrechtlichen Vertrags-
verhältnis eines Dienstverpflichteten dem Reiche oder einem Bundes-
staate gegen unmittelbare Bezahlung aus der Reichs- oder einer
Staatskasse Dienste geleistet hat, insofern er mit Aussicht auf dauernde
Verwendung ständig und hauptsächlich mit den Dienstverrichtungen
eines Beamten betraut gewesen ist und diese Beschäftigung zu seiner
Anstellung geführt hat.
§ 53.
Zum Erweise der Dienstunfähigkeit eines seine Versetzung in den Ruhestand
nachsuchenden Reichsbeamten ist die Erklärung der demselben unmittelbar vor-
gesetzten Dienstbehörde erforderlich, daß sie nach pflichtmäßigem Ermessen den
Beamten für unfähig halte, seine Amtspflichten ferner zu erfüllen.