Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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geldzuschuß oder eine dementsprechende Zulage mit dem pensionsfähigen 
Betrag oder, sofern er nicht pensionsfähig ist, mit dem Durchschnitts- 
satz anzurechnen. Ist jedoch bei dem neuen Diensteinkommen der wirk- 
liche Betrag des Wohnungsgeldzuschusses oder der Zulage geringer, so 
ist nur dieser anzurechnen. 
§  58. 
Ein Pensionär, welcher in eine an sich zur Pension berechtigende Stellung 
des Reichsdienstes wieder eingetreten ist (§ 57 Nr. 2), erwirbt für den Fall des 
Zurücktretens in den Ruhestand den Anspruch auf Gewährung einer nach Maß- 
gabe seiner nunmehrigen verlängerten Dienstzeit und des in der neuen Stellung 
bezogenen Diensteinkommens berechneten Pension nur dann, wenn die neu hinzu- 
tretende Dienstzeit wenigstens ein Jahr betragen hat. 
Neben einer hiernach neu berechneten Pension ist die alte Pension nur bis 
zur Erreichung desjenigen Pensionsbetrags zu zahlen, welcher sich für die Gesamt- 
dienstzeit aus dem der Festsetzung der alten Pension zu Grunde gelegten Dienst- 
einkommen ergibt. 
§  59. 
Erdient ein Pensionär außerhalb des Reichsdienstes in einer der im 
§  57 Nr. 2 bezeichneten Stellen eine Pension, so ist neben ihr die Reichspension 
nur bis zur Erreichung des im § 58 Abs. 2 angegebenen Betrags zu zahlen. 
§ 60. 
Die Einziehung oder Kürzung der Pension auf Grund der Bestimmungen 
in den §§ 57 bis 59 tritt mit dem Ende des Monats ein, in welchem das eine 
solche Veränderung bedingende Ereignis sich zugetragen hat; tritt dieses Ereignis 
am ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit dem Beginne dieses 
Monats auf. 
Bei vorübergehender Wiederbeschäftigung gegen Tagegelder oder eine andere 
Entschädigung beginnt die Einziehung oder Kürzung mit dem Ablaufe von sechs 
Monaten vom ersten Tage des Monats der Beschäftigung ab gerechnet. 
Die Wiedergewährung der Pension hebt mit dem Beginne des Monats 
an, in welchem das eine solche Veränderung bedingende Ereignis sich zugetragen hat. 
§  60 a. 
Sucht ein Beamter, welcher das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, 
seine Versetzung in den Ruhestand nicht nach, so kann diese nach Anhörung des Be- 
amten unter Beobachtung der Vorschriften der §§ 53 ff. in der nämlichen Weise 
verfügt werden, wie wenn der Beamte seine Pensionierung selbst beantragt hätte. 
§  61. 
  Ein Reichsbeamter, welcher durch Blindheit, Taubheit oder ein sonstiges 
    körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen 
Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, soll in den 
Ruhestand versetzt werden.
	        
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