Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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§  62. 
Sucht der Beamte in einem solchen Falle seine Versetzung in den Ruhe- 
stand nicht nach, so wird ihm oder seinem nötigenfalls hierzu besonders zu be- 
stellenden Kurator von der vorgesetzten Dienstbehörde unter Angabe der Gründe 
der Pensionierung und des zu gewährenden Pensionsbetrags eröffnet, daß der 
Fall seiner Versetzung in den Ruhestand vorliege. 
§ 63.  
Wenn der Beamte gegen die ihm gemachte Eröffnung (§ 62) innerhalb 
sechs Wochen keine Einwendung erhoben hat, so wird in derselben Weise verfügt, 
als wenn er seine Pensionierung selbst nachgesucht hätte. 
Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zum Ablaufe desjenigen Viertel- 
jahrs, welches auf den Monat folgt, in dem ihm die Verfügung über die erfolgte 
Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt ist. 
§  64. 
Werden von dem Beamten gegen die Versetzung in den Ruhestand Ein- 
wendungen erhoben, so beschließt die oberste Reichsbehörde, ob dem Verfahren 
Fortgang zu geben sei. 
In diesem Falle hat der damit von der obersten Reichsbehörde zu beauf- 
tragende Beamte die streitigen Tatsachen zu erörtern, die erforderlichen Zeugen 
und Sachverständigen eidlich zu vernehmen und dem zu pensionierenden Beamten 
oder dessen Kurator zu gestatten, den Vernehmungen beizuwohnen. 
Zum Schlusse ist der zu pensionierende Beamte oder dessen Kurator über 
das Ergebnis der Ermittelungen mit seiner Erklärung und seinem Antrage 
zu hören. 
Zu den Verhandlungen ist ein vereideter Protokollführer zuzuziehen. 
§  65. 
Die geschlossenen Akten werden der obersten Reichsbehörde eingereicht, welche 
geeigneten Falles eine Vervollständigung der Ermittelungen anordnet. 
Die baren Auslagen für die durch die Schuld des zu pensionierenden 
Beamten veranlaßten erfolglosen Ermittelungen fallen demselben zur Last. 
§  66. 
Hat der Beamte eine Kaiserliche Bestallung erhalten, so erfolgt die Ent- 
scheidung über die Versetzung in den Ruhestand vom Kaiser im Einvernehmen 
mit dem Bundesrate. 
In betreff der übrigen Beamten steht die Entscheidung der obersten Reichs- 
behörde zu. Gegen diese Entscheidung hat der Beamte binnen einer Frist von
	        
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