Volltext : Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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rin  ihm  die  Erfuͤllung  seiner  zollgesetzlichen  Verbindlichkeit
  auf  den  Grund  der  Zollbuͤcher  bezeugt,  und
welches  jederzeit  als  Beweis  der  erfuͤllten  Obliegenheit
  angesehen  wird.  Fuͤr  dieses  Attest  ist  nur  die
einfache  Taxgebuͤhr  zu  entrichten.“

„Derjenige  ü„  dem  die  Ausstellung  einer  in  der
gegenwärtigen  ZJollordnung  vorgeschriebenen  amtlichen
  Urkunde  verweigert  wird,  kann  innerhalb  drey
Monaten  selbsi  oder  durch  einen  Dritten  bey  der
obersten  Zollverwaltung  darüber  Beschwerde  führen;
unterläßt  er  dieß,  so  muß  er,  wenn  er  in  Untersuchung
  kommt  und  sich  mit  den  amtlichen  Urkunden
  nicht  ausweisen  kann,  rechtsförmlich  darthun,
daß  ihm,  ungeachtet  er  seine  zollgesetzliche  Verbindlichkeit
  erfüllt  hat,  die  Ausfertigung  dieser  Urkunden
  verweigert  worden  isé.“

„Im  Falle  der  unrechtmäßigen  Verweigerung"  u.  s.  w.
wie  im  Entwurfe?

Wurde  mit  32  gegen  6  Stimmen  bejaht.

220)  Will  die  Kammer,  daß  dem  §.  10  4.  sodann

noch  beygefügt  werde:

„Der  Beweis  der  Erfüllung  der  zollgesetzlichen  Verbindlichkeiten,
  worüber  keine  amtlichen  Urkunden
auszustellen  sind,  kann  auf  erhobene  Klage  wegen
Verletzung  der  Jollordnung  auch  durch  erxceptionsfrepe
  Zeugen  geführt  werden?

Wurde  einstimmig  bejaht.

2350)  Will  die  Kammer,  daß  der  Absatz  1.  des  F.
103.  auf  folgende  Weise  gefasit  werde:
„Der  Beweis  der  Erfüllung  derjenigen  Verbindlichkeiten,
  worüber  nach  der  gegemwärtigen  Zellordunng
amtliche  Urkunden  ausgestellt  und  dem  Jollpflichti-