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rin ihm die Erfuͤllung seiner zollgesetzlichen Verbindlichkeit
auf den Grund der Zollbuͤcher bezeugt, und
welches jederzeit als Beweis der erfuͤllten Obliegenheit
angesehen wird. Fuͤr dieses Attest ist nur die
einfache Taxgebuͤhr zu entrichten.“
„Derjenige ü„ dem die Ausstellung einer in der
gegenwärtigen ZJollordnung vorgeschriebenen amtlichen
Urkunde verweigert wird, kann innerhalb drey
Monaten selbsi oder durch einen Dritten bey der
obersten Zollverwaltung darüber Beschwerde führen;
unterläßt er dieß, so muß er, wenn er in Untersuchung
kommt und sich mit den amtlichen Urkunden
nicht ausweisen kann, rechtsförmlich darthun,
daß ihm, ungeachtet er seine zollgesetzliche Verbindlichkeit
erfüllt hat, die Ausfertigung dieser Urkunden
verweigert worden isé.“
„Im Falle der unrechtmäßigen Verweigerung" u. s. w.
wie im Entwurfe?
Wurde mit 32 gegen 6 Stimmen bejaht.
220) Will die Kammer, daß dem §. 10 4. sodann
noch beygefügt werde:
„Der Beweis der Erfüllung der zollgesetzlichen Verbindlichkeiten,
worüber keine amtlichen Urkunden
auszustellen sind, kann auf erhobene Klage wegen
Verletzung der Jollordnung auch durch erxceptionsfrepe
Zeugen geführt werden?
Wurde einstimmig bejaht.
2350) Will die Kammer, daß der Absatz 1. des F.
103. auf folgende Weise gefasit werde:
„Der Beweis der Erfüllung derjenigen Verbindlichkeiten,
worüber nach der gegemwärtigen Zellordunng
amtliche Urkunden ausgestellt und dem Jollpflichti-