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dem dem Beteiligten die Entscheidung jener Behörde bekannt gemacht worden,
angebracht werden.
In den Fällen, in welchen gemäß § 54 die höhere Reichsbehörde Ent-
scheidung getroffen hat, tritt der Verlust des Klagerechts auch dann ein, wenn
nicht von dem Beteiligten gegen diese Entscheidung binnen gleicher Frist die
Beschwerde an die oberste Reichsbehörde erhoben ist.
§ 151.
Der Reichsfiskus wird durch die höhere Reichsbehörde, unter welcher der
Reichsbeamte steht oder gestanden hat, oder falls er direkt unter der obersten
Reichsbehörde steht oder gestanden hat, durch die oberste Reichsbehörde vertreten.
Die Klage ist bei demjenigen Gericht anzubringen, in dessen Bezirke die
betreffende Behörde ihren Sitz hat.
§ 152.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage
ein Anspruch auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht ist,
wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.
§ 153.
Auf die im § 144 erwähnten Rechtsstreitigkeiten finden die Bestimmungen
der §§ 151 und 152 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Reichsfiskus
durch die höhere Reichsbehörde vertreten wird, welche den Defektbeschluß abge-
faßt oder für vollstreckbar erklärt hat (§ 139 Abs. 2). Ist die Abfassung
durch die oberste Reichsbehörde geschehen, so übernimmt diese die Vertretung des
Reichsfiskus.
§ 154.
In Rechhtsstreitigkeiten über Vermögensansprüche gegen Reichsbeamte
wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder pflichtwidriger Unterlassung
von Amtshandlungen ist sowohl dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirke der
Beamte zur Zeit der Verletzung seiner Amtspflicht seinen Wohnsitz hatte, als
dasjenige, in dessen Bezirke derselbe zur Zeit der Erhebung der Klage seinen
Wohnsitz hat.
Die Vorschrift des § 152 findet entsprechende Anwendung.
§ 155.
Die Entscheidungen der Disziplinar- und Verwaltungsbehörden darüber,
ob und von welchem Zeitpunkt ab ein Reichsbeamter aus seinem Amte zu ent-
fernen, einstweilig oder definitiv in den Ruhestand zu versetzen oder vorläufig
Reichs- Gesetzbl. 1907. 52