Schlußbestimmungen.
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seines Dienstes zu entheben sei, und über die Verhängung von Ordnungsstrafen
sind für die Beurteilung der vor dem Gerichte geltend gemachten vermögens-
rechtlichen Ansprüche maßgebend.
§ 156.
Die Reichstagsbeamten haben die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten.
Die Anstellung der Reichstagsbeamten erfolgt durch den Reichstagsprä-
sidenten, welcher die vorgesetzte Behörde derselben bildet.
§ 157.
Auf Personen des Soldatenstandes findet dieses Gesetz nur in den §§ 134
bis 148 Anwendung.
§ 158.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versetzung in ein anderes Amt,
über die einstweilige und über die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand, über
Disziplinarbestrafung und über vorläufige Dienstenthebung finden auf die Mit-
glieder des Reichsgerichts, auf die Mitglieder des Bundesamts für das Heimat-
wesen, auf die Mitglieder des Rechnungshofs des Deutschen Reichs und auf
richterliche Militär-Justizbeamte keine Anwendung.
Außerdem haben für die Mitglieder des Reichsgerichts die Vorschriften
dieses Gesetzes über die Pensionierung und über den Verlust der Pension keine
Geltung.
§ 159.
Die Ausführung dieses Gesetzes regelt eine vom Kaiser zu erlassende Ver-
ordnung, durch welche namentlich diejenigen Behörden näher zu bezeichnen sind,
welche unter den in diesem Gesetz erwähnten Reichsbehörden verstanden sein sollen.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zurichten.