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2. durch Einschalten der nachstehenden Bestimmung hinter den ersten Satz
„Als Kaufort soll der Ort angesehen werden, wo der Vertrag
abgeschlossen worden ist, sofern der Exporteur daselbst seinen Ge-
schäftssitz hat“.
§ 681 der Konsularverordnungen von 1896, betreffend Beeidigung der
Faktura, soll aufgehoben werden.
E.
Die Agenten des Schatzamts, insbesondere die Special Agents und die
Confidential Agents, die von dem Schatzamt nach Deutschland entsandt werden,
um Erhebungen über die Zollverwaltung betreffende Fragen anzustellen, sollen
der Deutschen Regierung durch Vermittelung des Staatsdepartements in Washington
und des Auswärtigen Amts in Berlin angemeldet werden; diese Agenten sollen
mit den verschiedenen Handelskammern ihres Bezirks zusammenarbeiten. Es
besteht Einverständnis darüber, daß der allgemeine Grundsatz, betreffend personae
gratae, auf diese Beamten Anwendung findet.
Zeugnisse, die von deutschen Handelskammern über den Wert ausgestellt
werden, sollen von den Zollabschätzern als taugliches Beweismaterial zugelassen
und von ihnen zusammen mit anderen beigebrachten Beweismitteln berücksichtigt
werden.
Genehmigen Euere Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
An
Seine Exzellenz den Kaiserlich Deutschen Botschafter
Herrn Freiherrn Speck von Sternburg.
Reichs- Gesetzbl. 1907 58