Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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2. durch Einschalten der nachstehenden Bestimmung hinter den ersten Satz 
„Als Kaufort soll der Ort angesehen werden, wo der Vertrag 
abgeschlossen worden ist, sofern der Exporteur daselbst seinen Ge- 
schäftssitz hat“. 
§ 681 der Konsularverordnungen von 1896, betreffend Beeidigung der 
Faktura, soll aufgehoben werden. 
E. 
Die Agenten des Schatzamts, insbesondere die Special Agents und die 
Confidential Agents, die von dem Schatzamt nach Deutschland entsandt werden, 
um Erhebungen über die Zollverwaltung betreffende Fragen anzustellen, sollen 
der Deutschen Regierung durch Vermittelung des Staatsdepartements in Washington 
und des Auswärtigen Amts in Berlin angemeldet werden; diese Agenten sollen 
mit den verschiedenen Handelskammern ihres Bezirks zusammenarbeiten. Es 
besteht Einverständnis darüber, daß der allgemeine Grundsatz, betreffend personae 
gratae, auf diese Beamten Anwendung findet. 
Zeugnisse, die von deutschen Handelskammern über den Wert ausgestellt 
werden, sollen von den Zollabschätzern als taugliches Beweismaterial zugelassen 
und von ihnen zusammen mit anderen beigebrachten Beweismitteln berücksichtigt 
werden. 
Genehmigen Euere Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichnetsten 
Hochachtung. 
An 
Seine Exzellenz den Kaiserlich Deutschen Botschafter 
Herrn Freiherrn Speck von Sternburg. 
Reichs- Gesetzbl. 1907 58
	        
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