Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

— 322 — 
  
  
  
  
Nummer 
des Zollsatz 
deutschen Benennung der Gegenstände. für 
allgemeinen 1 Doppelzentner 
Tarifs. Mark. 
(Noch Nr. 47/9. Anderes Obst) 
(Noch Nr. 47. frisch) 
Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Brombeeren) Heidelbeeren, 
Holunderbeeren, Wacholderbeeren und sonstige Beeren zum Genuß, 
mit Ausnahme der Preiselberen .  .  .  .  .  . frei 
Anmerkung. Äpfel, Birnen und Ouitten frisch, werden als 
unverpackt behandelt, wenn sie lose oder in Säcken von mindestens 
50 Kilogramm Rohgewicht in Wagen eingehen, die mit nicht mehr als 
acht Abteilungen versehen sind. 
In gleicher Weise sind als unverpackt zu behandeln Äpfel, Birnen 
und Quitten, frisch, wenn sie lose oder in Säcken von mindestens 
50 Kilogramm Rohgewicht in mit Abteilungen versehenen Schiffen ein- 
gehen, sofern der Rauminhalt jeder Abteilung mindestens 6 Kubikmeter 
beträgt. 
Die Wagen- oder Schiffsabteilungen dürfen mit Stroh belegt oder 
bedeckt oder mit Papier oder Stroh ausgeschlagen sein und können auch 
durch Strohlagen hergestellt werden. 
48 getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten und geschält): 
Äpfel und Birnen einschließlich verwertbarer Abfäll . . . . 4 
Aprikosen, Pfirsiche . . . . 4 
PFlaumen aller Art: 
unverpackt oder nur in Fässern oder Säcken bei mindestens 50 Kilo- 
gramm Rohgewicht . . . . . . 4 
in Kisten bei mindestens 10 Kilogramm Rohgewicht .  .  . 5 
in anderer Verpackung . . . 6 
anderes getrocknetes oder gedarrtes Obst . . . . . 4 
49 gemahlen, zerquetscht, gepulvert oder in sonstiger Weise zerkleinert, auch 
eingesalzen, ohne Zucker eingekocht (Mus) oder sonst einfach zubereitet; 
gegoren . . . . . . . . . . 4
	        
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