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haltige flüssige Parfümerien, Kopf-, reuk-, toilet-, haar-, tand- en mond-
Zahn- und Mundwasser, die mit der waters, in geval van verzending per
Post in das Ausland versandt werden. post.
Artikel 3. Artikel 3.
Der Regierung jedes der beiden Länder Elk der beide Regecringen heeit
steht es frei, jederzeit von der gegenwärti= het recht de tegenwoordige over-
gen Vereinbarung zurückzutreten. ecnkomst te allen tisde op te zeggen.
Geschehen zu Berlin in doppelter Gedaan im duhbel te Berlijn,
Ausfertigung, am 18. Mai 1906. den 18 mei 1906.
von Tschirschky. Cevers.
Nachdem der Bundesrat zu dem vorstehenden Abkommen seine Zustimmung
erteilt hat, ist dasselbe von den beiderseitigen Regierungen genehmigt worden.
Die Auswechselung der Genehmigungserklärungen hat stattgefunden.
(Nr. 3290.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Ubereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 23. Januar 1907.
D. Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Ubereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1906,
Reichs-Gesetzbl. 1906 S. 403 ff.), ist, wie folgt, berichtigt worden:
I. Unter „Osterreich und Ungarn. I. A.“:
a) Die inwoischen verstaatlichte Kaiser Ferdinands--Nordbahn (Ziffer 10)
ist gestrichen.
b) Vie Ziffer 14 lautet:
14. Niederösterreichische Landesbahnen, bestehend aus den Linien:
Gänserndorf-Mistelbach; Gmünd-Litschau-Heidenreichstein und
Gmünd-Groß-Gerungs; Korneuburg—-Hohenau und St. Pölten—
Mariazell nebst Abzweigung Ober-Grafendorf—Ruprechtshofen.
c) ZLwischen den Ziffern 19 und 20 ist eingeschaltet:
Steyrtalbahn.
Die Anderung unter c tritt erst am 16. Februar d. J. in Wirksamkeit.
II. Unter „Nußland. C. I.“ ist hinter Ziffer 38 eingeschaltet:
38 àu. bei Szczypiorno bis Kalisch. 4
Infolgedessen ist unter „Deutschland.] in der Anmerkung am Schlusse
bei „Rußland.“ hinter 8iffer 38 nachgetragen: „38 .
Berlin, den 23. Januar 1907.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Peslzeitungsamt in Verlin W.9 zarchten.