Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Nummer Zollsatz 
deutschen Benennung der Gegenstände. für 
allgemeinen Tarifs. 1 Doppelzentner 
 Mark. 
(Noch aus Nr. 894.) 
Dampfmaschinen, Dampfturbinen, Wasserturbinen; Verbrennungs- und 
Explosionsmotoren; Kraft- (Antriebs-) Maschinen (mit Ausnahme der 
Elektromotoren) in Verbindung mit Pumpen (einschließlich der Wasser- 
haltungsmaschinen) oder mit Kältemaschinen; Kranen: 
von mehr als 5 bis 10 Doppelzentner .  .  . 11 
von mehr als 10 bis 25 Doppelzentner .  .  . 7,50 
bei einem Reingewichte von mehr als 25 bis 50 Doppelzentner .  .  .  6 
der Maschine von mehr als 50 bis 500 Doppelzentner .  .  5 
 mehr als 500 bis 1000 Doppelzentner 4,50 
von mehr als 1000 Doppelzentner . . . . . 3,50 
Wassersäulenmaschinen: 
 mehr als 10 bis 25 Doppelzentner .  . 8 
bei einem Reingewichte von mehr als 25 bis 50 Doppelzentner .  . 6,50 
der Maschine von mehr als 50 bis 500 Doppelzentner .  . 5,50 
von mehr als 500 bis 1000 Doppelzentner 5 
Dampfmaschinen in Verbindung mit Hämmern, Gebläsemaschinen (ein- 
schließlich der Ventilationsmaschinen) oder mit Fördermaschinen: 
bei einem Reingewichte von mehr als 50 bis 500 Doppelzentner .  . 5 
der Maschine von mehr als 500 bis 1.000 Doppelzentner 4,50 
Andere hierher gehörige Maschinen: 
von mehr als 10 bis 25 Doppelzentner .  . 10 
bei einem Reingewichte von mehr als 25 bis 50 Doppelzentner .  . 8 
  
der Maschine von mehr als 50 bis 500 Doppelzentner .  .  6 
von mehr als 500 bis 1000 Doppelzentner .  .  5 
Anmerkung. Dampfmaschinen zur Verwendung beim Schiffbau 
werden einschließlich der zugehörigen Schaufelräder und Schiffsschrauben 
zollfrei zugelassen.