Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Signal 22. 
Kennzeichnung stillstehender, mit Personen besetzter Bahnpost-, 
Speise= oder Schlafwagen: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
An jeder Langseite eine grüne Flagge. Innere Beleuchtung des Wagens. 
Signal 23. 
Kennzeichnung eines mit erplosiven Gegenständen beladenen 
Wagens: 
Über beiden Stirmvänden oder an beiden Langseiten viereckige schwarze 
Flaggen mit einem weißen P. 
Signal 24. 
Kennzeichnung von Kleinwagen: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Kein besonderes Signal. Eine Laterne, die 
auf eingleisig betriebener Bahn 
nach beiden Richtungen rotes Licht, 
auf zweigleisig betriebener Bahn 
bei der Fahrt in der Fahrrichtung 
des Gleises nach vorwärts weißes, 
nach rückwärts rotes Licht, bei der 
Fahrt in der entgegengesetzten Rich- 
tung nach vorwärts rotes, nach 
rückwärts weißes Licht 
zeigen muß. 
IX. 
Signale des Zugpersonals. 
Diese Signale werden vom Lokomotivführer mit der Dampfpfeife oder der 
sie ersetzenden Einrichtung (BO. J 36 (3)), vom Zugführer mit dem Horne oder 
der Mundpfeife gegeben. 
A. Signale des Lokomotivführers. 
Signal 25. 
Achtung: 
Ein mäßig langer Ton. 
 
	        
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